Das Wichtigste in Kürze
- Bleibt das Gehalt aus, kommt der Arbeitgeber bei kalendarisch bestimmtem Fälligkeitstermin automatisch in Verzug - ohne dass Sie mahnen müssen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Arbeitnehmer haben mehrere Handlungsoptionen: schriftliche Mahnung, Zurückbehaltungsrecht, Lohnklage vor dem Arbeitsgericht oder - nach Abmahnung - fristlose Kündigung.
- Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag können Lohnforderungen innerhalb weniger Monate untergehen lassen. Warten ist deshalb gefährlich.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Das Gehalt ist ausgeblieben. Kein Überweisungsbeleg, keine Erklärung vom Chef, kein Rückruf. Was zunächst wie ein Buchungsfehler wirkt, kann sich als handfestes Rechtsproblem herausstellen - und für Arbeitnehmer existenzbedrohend werden. Das deutsche Arbeitsrecht gibt Ihnen in dieser Situation klare Rechte. Wichtig ist aber, die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge zu gehen. Dieser Beitrag erklärt, was rechtlich gilt, welche Optionen Sie haben und was Sie keinesfalls vergessen dürfen.
Wann ist der Lohn eigentlich fällig?
Bevor Sie handeln, sollten Sie wissen, wann Ihre Lohnforderung überhaupt entsteht. Maßgeblich ist zunächst der Arbeitsvertrag: Viele Verträge regeln, dass das Gehalt zum 25. oder zum letzten Tag des laufenden Monats zu überweisen ist. Steht dazu nichts im Vertrag, greift § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts zu entrichten. Bei monatlicher Zahlung wird der Anspruch also mit Ablauf des Kalendermonats fällig - also am letzten Tag des jeweiligen Monats.
Dieser Zeitpunkt ist nicht verhandelbar - zumindest nicht nachträglich und nicht zulasten des Arbeitnehmers. Enthält der Arbeitsvertrag keinen Fälligkeitstermin oder einen, der dem Arbeitnehmer den Lohn erst deutlich nach Monatsende verschafft, ist zu prüfen, ob diese Regelung wirksam ist. Wer seinen Lohn regelmäßig zu spät erhält, sollte das nicht als Normalzustand akzeptieren. Fehlende Zahlung ist eine Vertragspflichtverletzung - und die hat arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber.
Was passiert rechtlich, wenn die Zahlung ausbleibt?
Kommt der Arbeitgeber zum vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälligkeitstermin nicht seiner Zahlungspflicht nach, gerät er automatisch in Verzug - ohne dass Sie ihn vorher mahnen müssen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Verzug tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Zahlung am Fälligkeitstag ausbleibt.
Mit dem Eintritt des Verzugs haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB. Diese betragen fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. Die Zinsen laufen ab dem Tag nach Eintritt des Verzugs und können zusammen mit dem ausstehenden Bruttolohn gerichtlich geltend gemacht werden. Sie müssen den Zinsanspruch nicht gesondert ankündigen - er entsteht automatisch.
Wichtig: Geltend gemacht werden sollte stets der Bruttolohn. Die Abrechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist Aufgabe des Arbeitgebers, nicht des Gerichts.
Was sollten Sie sofort tun, wenn der Lohn ausbleibt?
Der erste Schritt ist immer das direkte Gespräch. Manchmal liegt ein technisches Problem bei der Bank oder ein Buchungsfehler vor, der sich schnell klären lässt. Bleibt eine mündliche Klärung ohne Ergebnis oder erhalten Sie keine klare Antwort, wechseln Sie auf schriftliche Kommunikation - per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief mit Einschreiben.
Setzen Sie dem Arbeitgeber schriftlich eine konkrete Frist zur Zahlung. Sieben bis zehn Tage sind üblich. Halten Sie dabei fest, welchen Zeitraum die Forderung betrifft und in welcher Höhe sie besteht. Diese schriftliche Dokumentation ist später vor Gericht wichtig. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder vertröstet er Sie nur, sollten Sie sich arbeitsrechtlich beraten lassen - spätestens dann, wenn eine zweite Monatsgehalt-Zahlung ausbleibt.
Prüfen Sie parallel: Enthält Ihr Arbeitsvertrag oder der anwendbare Tarifvertrag eine Ausschlussfrist? Solche Fristen sind im Arbeitsrecht weit verbreitet und können dazu führen, dass Lohnforderungen nach zwei oder drei Monaten - manchmal schon früher - untergehen, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen seinen über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehenden Anspruch.
Dürfen Sie die Arbeit verweigern, wenn der Chef nicht zahlt?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB. Da der Arbeitsvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist - Arbeit gegen Lohn - dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber seiner Hauptpflicht nicht nachkommt.
In der Praxis empfehlen Gerichte, das Zurückbehaltungsrecht erst dann auszuüben, wenn der Lohnrückstand erheblich ist - in der Regel ab einem Rückstand von mindestens zwei vollen Monatsgehältern. Bei nur geringfügig verspäteter oder leicht unvollständiger Zahlung überwiegt das Risiko, dass eine Arbeitsverweigerung selbst als Pflichtverletzung gewertet wird. Das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wer das Zurückbehaltungsrecht ausübt, sollte den Arbeitgeber vorher schriftlich darauf hinweisen und die Arbeitsverweigerung ankündigen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, sich umgehend beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitsuchend zu melden, um Leistungsansprüche nicht zu gefährden. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ohne rechtliche Beratung ist riskant - im Zweifelsfall sollten Sie sich absichern, bevor Sie die Arbeit niederlegen.
Können Sie fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt?
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer bei dauerhaftem Lohnausfall richtet sich nach § 626 BGB. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund - also ein Umstand, der es dem Arbeitnehmer unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Der dauerhafte Zahlungsausfall kann einen solchen wichtigen Grund darstellen, wenn der Rückstand erheblich ist und der Arbeitgeber trotz Abmahnung nicht zahlt. Die Abmahnung durch den Arbeitnehmer ist dabei in aller Regel erforderlich - sie gibt dem Arbeitgeber die Chance, den Vertragsverstoß zu beheben, und macht gleichzeitig deutlich, dass Sie den Zustand nicht hinnehmen. Zahlt der Arbeitgeber auch nach der Abmahnung nicht, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Wichtig: Die Abmahnung und die anschließende Kündigung sollten schriftlich erfolgen und die konkrete Forderung benennen. Fehlerhafte Abmahnungen oder Kündigungen können die eigene Rechtsposition schwächen. Eine rechtliche Überprüfung vor dem nächsten Schritt ist in diesen Fällen keine Absicherung auf Vorrat, sondern oft die Voraussetzung für Erfolg.
Wie können Sie ausstehenden Lohn vor Gericht durchsetzen?
Wenn alle außergerichtlichen Versuche scheitern, bleibt die Lohnklage vor dem Arbeitsgericht. Ein wichtiger Vorteil im Arbeitsrecht: Im ersten Rechtszug sind auch bei einem Unterliegen keine Anwaltsgebühren der Gegenseite zu erstatten (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Gerichtskosten nach dem GKG können jedoch anfallen und richten sich nach dem Streitwert.
Vor der Klage können Sie ein Mahnverfahren einleiten. Für Lohnforderungen aus Arbeitsverhältnissen ist das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nach § 46a ArbGG der richtige Weg: Dabei beantragen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht einen Mahnbescheid gegen den Arbeitgeber. Das allgemeine Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO wird hingegen beim Amtsgericht beantragt und ist für Lohnstreitigkeiten nicht der übliche Weg. Das Arbeitsgericht erlässt den Mahnbescheid in der Regel ohne inhaltliche Prüfung. Widerspricht der Arbeitgeber nicht, können Sie anschließend einen Vollstreckungsbescheid erwirken, der zur Zwangsvollstreckung berechtigt - zum Beispiel durch Kontopfändung oder Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Legt der Arbeitgeber Widerspruch ein und beantragt eine der Parteien die Durchführung der mündlichen Verhandlung, wird das Verfahren in die ordentliche Klage überführt.
Klagen Sie auf den Bruttolohn. Das Arbeitsgericht verurteilt zur Zahlung des Bruttobetrags; die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abwicklung ist dann weiterhin Sache des Arbeitgebers. Auch Verzugszinsen können Sie gemeinsam mit der Hauptforderung geltend machen.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig und wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, droht der Lohn im schlimmsten Fall dauerhaft auszufallen. Das Gesetz schafft hier einen wichtigen Schutz: das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und beim Eintritt eines sogenannten Insolvenzereignisses noch Entgeltansprüche aus den vorangegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses offen sind.
Als Insolvenzereignisse gelten nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III ausschließlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse sowie die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für die dem Insolvenzereignis vorangegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses gewährt und von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.
Den Antrag auf Insolvenzgeld müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen (§ 324 Abs. 3 S. 1 SGB III). Mit der Antragstellung (nicht erst mit der Auszahlung) gehen Ihre Lohnforderungen kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 S. 1 SGB III), die sie dann im Insolvenzverfahren geltend macht - Sie müssen sich darum nicht selbst kümmern.
Ausschlussfristen: Diese Frist kann Ihren Anspruch vernichten
Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass Lohnforderungen befristet sein können - und zwar nicht durch Verjährung, sondern durch sogenannte Ausschlussfristen. Diese Fristen finden sich häufig in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen und können sehr kurz sein: In manchen Fällen erlischt der Anspruch bereits nach zwei oder drei Monaten, wenn er nicht in Textform respektive schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde.
Wer seinen Vertrag nicht kennt oder zu lange zuwartet, verliert seinen Anspruch (hinsichtlich dem Teil des Lohns, der über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgeht) - auch wenn er eigentlich anspruchsberechtigt ist. Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag und einen eventuell geltenden Tarifvertrag sofort auf solche Klauseln. Besteht eine Ausschlussfrist, müssen Sie die Lohnforderung fristgerecht und in Textform/schriftlich anmelden - unabhängig davon, ob Sie gleichzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf ausstehenden Mindestlohn nach dem MiLoG ist von Ausschlussfristen allerdings nicht erfasst (§ 3 Satz 1 MiLoG).
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