Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können während einer laufenden Kündigungs­schutz­klage in der Regel Arbeits­losengeld I beziehen – die sogenannte Gleich­wohl­gewährung (§ 157 Abs. 3 SGB III) sichert Ihre Liquidität, solange Sie den Lohn vom Arbeit­geber nicht erhalten.
  • Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungs­zeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – versäumen Sie diese Frist, riskieren Sie Nachteile beim Annahme­verzugslohn.
  • Gewinnen Sie die Kündigungs­schutz­klage, geht Ihr Lohnanspruch für den Zeitraum des ALG-Bezugs bis zur Höhe der gezahlten Leistungen auf die Bundes­agentur für Arbeit über (§ 115 SGB X) – Sie erhalten dennoch die Differenz zum vollen Gehalt.

Eine Kündigung trifft die meisten Menschen ohne Vorwarnung. Neben dem Schock über den drohenden Jobverlust stellt sich sofort eine ganz praktische Frage: Wie finanziere ich mich, solange das Arbeitsgericht noch nicht entschieden hat?

Für Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, entsteht oft eine wochenlange Lücke zwischen dem letzten Gehaltseingang und einem Urteil oder Vergleich. Was viele nicht wissen: Arbeitslosengeld und Kündigungsschutzklage schließen sich nicht aus. In bestimmten Konstellationen haben Sie sogar Anspruch auf beide Leistungen gleichzeitig. Wer hier die richtigen Schritte kennt und die gesetzlichen Fristen im Blick behält, schützt seinen finanziellen Spielraum erheblich.

Wer hat nach einer Kündigung überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nicht jeder, der eine Kündigung erhält, bekommt automatisch Arbeitslosengeld. Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143 Abs. 1 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (§ 142 Abs. 1 SGB III).

Ausnahmen gelten für bestimmte Kurzanwartschaftszeiten: Wer die Anwartschaft nach § 142 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt, kann sie nach § 142 Abs. 2 SGB III bereits nach sechs Monaten erfüllen – allerdings nur unter kumulativen Voraussetzungen: Die zurückgelegten Beschäftigungstage in der Rahmenfrist müssen überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen bestehen, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus befristet sind, und das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt darf eine gesetzlich festgelegte Einkommensobergrenze nicht überschreiten.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, das Sie zuletzt erzielt haben, bei Arbeitslosen mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts 67 Prozent (§ 149 SGB III). Die maximale Bezugsdauer hängt von Ihrem Alter und der Dauer Ihrer Beschäftigung ab und kann bis zu 24 Monate betragen (§ 147 SGB III).

Was versteht man unter der Gleichwohlgewährung während einer Kündigungsschutzklage?

Hier liegt ein wichtiger Mechanismus, den viele Arbeitnehmer nicht kennen: Eigentlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber hat – denn ALG soll als Lohnersatz dienen und ist nicht erforderlich, solange kein Verdienstausfall vorliegt (§ 157 Abs. 1 SGB III).

Führen Sie eine Kündigungsschutzklage, besteht unter Umständen noch ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber (sogenannter Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB), weil das Arbeitsverhältnis bei erfolgreicher Klage als nie unterbrochen gilt. Dennoch zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt. Für genau diese Situation hat der Gesetzgeber die Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III geschaffen: Die Agentur für Arbeit zahlt Ihnen das Arbeitslosengeld, obwohl Sie möglicherweise noch einen Lohnanspruch haben – eben weil Sie das Geld nicht tatsächlich erhalten.

Die Bundesagentur für Arbeit muss dabei nicht einmal prüfen, ob ein solcher Entgeltanspruch tatsächlich besteht. Die Gleichwohlgewährung greift bereits dann, wenn ein solcher Anspruch nur möglicherweise besteht – also etwa weil eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Das sichert Ihre Liquidität während des gesamten Verfahrens.

Was passiert mit dem Arbeitslosengeld, wenn Sie die Kündigungsschutzklage gewinnen?

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitgeber für die gesamte Zeit des Annahmeverzugs die volle Vergütung nachzuzahlen. Das klingt zunächst nach einer doppelten Leistung – ALG und Lohn für denselben Zeitraum. Tatsächlich ist das nicht der Fall: Nach § 115 SGB X gehen Ihre Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber für den Zeitraum, in dem die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld gezahlt hat, in Höhe dieser Zahlungen auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Arbeitgeber muss das geleistete ALG also direkt an die Bundesagentur erstatten – nicht Sie.

Für Sie bedeutet das: Sie erhalten den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeld und Ihrem vollen Nettogehalt vom Arbeitgeber. Dieser Betrag kann – je nach Lohnhöhe und Verfahrensdauer – erheblich sein. Es lohnt sich daher, die Kündigungsschutzklage auch mit Blick auf den Annahmeverzugslohn ernstzunehmen.

Was tun Sie, wenn Sie eine Sperrzeit riskieren?

Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III kann den Arbeitslosengeldanspruch empfindlich beeinträchtigen. Sie ruht in der Regel für zwölf Wochen, wenn Sie selbst das Beschäftigungsverhältnis gelöst haben – etwa durch eine Eigenkündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags – ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung droht eine Sperrzeit, wenn Sie durch Ihr Verhalten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gesetzt haben. Ist die Kündigung hingegen betriebsbedingt oder personenbedingt (etwa wegen Krankheit), tritt in der Regel keine Sperrzeit ein. Wichtig: Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verkürzt nicht nur die Bezugsdauer des ALG während der Sperrzeit selbst, sondern mindert – sofern die Regelsperrzeit von zwölf Wochen eintritt – auch die Gesamtbezugsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Wer nach einer fristlosen Kündigung einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht schließt, sollte die Sperrzeitfrage unbedingt beachten: Es kommt auf den genauen Wortlaut des Vergleichs an. Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, auch wenn der Initiative eine arbeitgeberseitige Kündigung vorangegangen ist, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen.

Welche Fristen müssen Sie unbedingt einhalten?

Zwei Fristen sind für Ihre finanzielle Absicherung während einer Kündigungsschutzklage von zentraler Bedeutung:

Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage (§§ 4, 7 KSchG):
Möchten Sie die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung kraft gesetzlicher Fiktion als wirksam (§ 7 KSchG) – unabhängig davon, ob sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.

Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit (§ 38 Abs. 1 SGB III):
Die Meldepflicht greift in zwei Varianten: Ist Ihnen der Beendigungszeitpunkt mehr als drei Monate im Voraus bekannt, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher – etwa weil Sie eine außerordentliche oder kurzfristige Kündigung erhalten –, sind Sie verpflichtet, die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts vorzunehmen. Verstreicht diese Frist, kann die Agentur für Arbeit eine einwöchige Sperrzeit verhängen. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Verstoß gegen diese Meldepflicht als Abwägungsfaktor bei der Frage des böswilligen Unterlassens berücksichtigt werden kann – mit der möglichen Folge, dass der Annahmeverzugslohn anteilig zu kürzen ist. Dies ist jedoch kein Automatismus: Eine Kürzung setzt zusätzlich voraus, dass der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass im Fall einer rechtzeitigen Meldung tatsächlich zumutbare Vermittlungsangebote unterbreitet und verwirklicht worden wären (BAG, Urt. v. 27.05.2020, Az. 5 AZR 387/19; BAG, Urt. v. 12.10.2022, Az. 5 AZR 30/22).

Müssen Sie sich während der laufenden Klage aktiv um eine neue Stelle bewerben?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren deutlich beantwortet: Ja. Wer während einer Kündigungsschutzklage untätig bleibt und sich nicht aktiv um eine neue Beschäftigung bemüht, riskiert, dass der Arbeitgeber im Nachhinein geltend macht, Sie hätten anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen (§ 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB). In diesem Fall kann das Gericht den Annahmeverzugslohn entsprechend kürzen.

Zu den geforderten Eigenbemühungen zählen nach der BAG-Rechtsprechung: die Suche nach Stellenangeboten, die Meldung bei der Agentur für Arbeit, das Offenbleiben für zumutbare Vermittlungsangebote sowie auf Verlangen des Arbeitgebers die Auskunft darüber, welche Vermittlungsvorschläge die Agentur für Arbeit unterbreitet hat. Die Beweislast für eine böswillige Untätigkeit trägt zwar der Arbeitgeber – dennoch ist es ratsam, die Eigenbemühungen zu dokumentieren.

Was passiert bei einer Abfindung mit dem Arbeitslosengeld?

Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich beendet und erhalten Sie eine Abfindung, ist zu prüfen, ob eine sogenannte Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist beendet wird und Sie gleichzeitig eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten.

In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum – bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist (§ 158 Abs. 1 S. 1 SGB III), längstens jedoch ein Jahr (§ 158 Abs. 2 S. 1 SGB III). Wurde die Kündigung ordentlich und unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen und erhalten Sie dennoch eine Abfindung, greift diese Ruhensregelung nicht.

Die genaue Berechnung des Ruhenszeitraums hängt von der Höhe der Abfindung, dem zuletzt erzielten Gehalt und der anwendbaren Kündigungsfrist ab. Bei niedrigen Abfindungen kann der Ruhenszeitraum gering ausfallen oder ganz entfallen. Ein weiterer Aspekt: Abfindungen sind steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei – wirken sich also nicht auf die Höhe des ALG aus.

Fazit: Finanzielle Absicherung und rechtliche Strategie gehören zusammen

Arbeitslosengeld während einer Kündigungsschutzklage ist nicht nur möglich, sondern in vielen Fällen das einzige Mittel, um den laufenden Lebensunterhalt zu sichern, während das Arbeitsgericht noch über die Wirksamkeit der Kündigung verfügt. Entscheidend ist, die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge zu gehen: sofort bei der Agentur für Arbeit melden, die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage einhalten, Eigenbemühungen dokumentieren – und die sozialrechtlichen Konsequenzen jeder arbeitsrechtlichen Entscheidung im Blick behalten.

10 häufige Fragen

Kann ich Arbeitslosengeld beantragen, bevor das Arbeitsgericht entschieden hat?

Ja. Sie müssen nicht auf das Urteil warten. Sobald Sie arbeitslos sind, können Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und ALG beantragen. Die laufende Klage steht dem nicht entgegen.

Was passiert mit meinem ALG-Anspruch, wenn ich die Klage verliere?

Verlieren Sie die Klage, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet zum ursprünglichen Kündigungstermin. Ihr ALG-Bezug bleibt unberührt; es besteht grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit.

Muss ich der Agentur für Arbeit mitteilen, dass ich eine Kündigungsschutzklage führe?

Ja. Sie sind verpflichtet, alle für den Leistungsanspruch relevanten Umstände mitzuteilen. Die laufende Klage gehört dazu, da sie für die Beurteilung des Ruhens- und Gleichwohlgewährungstatbestands relevant ist.

Wird das ALG auf den Annahmeverzugslohn angerechnet, wenn ich gewinne?

Nicht direkt. Das ALG wird Ihnen nicht vom nachzuzahlenden Lohn abgezogen. Vielmehr geht der Lohnanspruch in Höhe des gezahlten ALG auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 SGB X). Der Arbeitgeber muss diesen Betrag direkt an die BA erstatten.

Kann ich neben dem Arbeitslosengeld einer Nebentätigkeit nachgehen?

Grundsätzlich ja, wenn die Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst (§ 138 Abs. 3 SGB III). Das erzielte Einkommen wird jedoch auf das ALG angerechnet, soweit es einen Freibetrag übersteigt.

Verliere ich meinen ALG-Anspruch, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?

Nicht zwingend, aber das Risiko einer zwölfwöchigen Sperrzeit ist erheblich. Die Agentur für Arbeit prüft, ob ein wichtiger Grund für die einvernehmliche Auflösung vorlag. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne die sozialrechtlichen Konsequenzen zuvor geprüft zu haben.

Was gilt bei einer fristlosen Kündigung für das ALG?

Auch bei einer fristlosen Kündigung können Sie ALG beziehen. Allerdings droht eine zwölfwöchige Sperrzeit, wenn Sie selbst den Kündigungsgrund gesetzt haben. War die fristlose Kündigung rechtswidrig, entfällt die Sperrzeit in der Regel – dies gilt es jedoch zu prüfen.

Wie lange dauert es, bis das erste Arbeitslosengeld ausgezahlt wird?

Die Agentur für Arbeit zahlt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Antragstellung. Die genaue Dauer hängt von der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. Fehlende Dokumente können zu Verzögerungen führen.

Kann eine Sperrzeit rückwirkend verhängt werden?

Ja. Die Agentur für Arbeit kann auch nachträglich eine Sperrzeit feststellen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen vorlagen – etwa nach Abschluss eines Vergleichs, aus dem sich ergibt, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Bin ich während des ALG-Bezugs krankenversichert?

Ja. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I sind Sie gesetzlich pflichtversichert in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit.