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Auch für Fremdgeschäftsführer einer GmbH gilt das Bundesurlaubsgesetz inklusive den Regelungen der Rechtsprechung zum Urlaubsverfall, sofern diese Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinne sind.

Dass das Europarecht immer mehr in das nationale Arbeitsrecht Einzug erhält verdeutlicht auch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.07.2023 – Az.: 9 AZR 43/22.

Geklagt auf Urlaubsabgeltung hatte eine seit 2012 angestellte Geschäftsführerin. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über den drohenden Verfall ihrer Urlaubsansprüche unterrichten. Kommen Arbeitgeber dem nicht nach, verfallen Urlaubsansprüche entgegen der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht. In dem zugrundeliegenden Fall war nunmehr die Frage zu klären, ob Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer zu betrachten sind, sodass auch für diese die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes respektive die nunmehr hierzu geltende Rechtsprechung Anwendung findet. Dies wurde im vorliegenden Fall vom Bundesarbeitsgericht bejaht. Nach der Definition des europäischen Gerichtshofes ist Arbeitnehmer, wer „eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“

Nach dieser Definition des EuGH können u.U. auch Leitungsorgane Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne sein. Maßgeblich hierfür ist eine Gesamtbeurteilung der Umstände. Diese ergibt sich u.a. anhand der Art der übertragenen Aufgaben, den Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse, die Umstände unter denen eine Abberufung erfolgen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Geschäftsführerin eine tägliche Arbeitszeit von 7 Uhr bis 18 Uhr einzuhalten. Vormittags war sie verpflichtet Kaltakquise Tätigkeiten auszuüben, am Nachmittag hatte sie in eigener Initiative Leistungen anzubieten und wurde im Außendienst zu Kundenbesuchen mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben eingesetzt. Sie musste wöchentlich 40 Telefonate und 20 Besuche nachweisen. Des Weiteren war sie für die Einstellung von Mitarbeitern verantwortlich. Dies reichte dem Bundesarbeitsgericht aus, dass die Geschäftsführerin als Arbeitnehmerin im Sinne des europarechtlichen Arbeitnehmerbegriffs galt, mit der Folge, dass auch Ihre Resturlaubsansprüche aus den Vorjahren gemäß der nunmehr gefestigten Rechtsprechung im Bereich des Urlaubsrechts nicht verfallen sind.

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