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Kündigung und Krankheit – Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung

Grundsätzlich kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass für Arbeitgeber die Hürde, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern immens hoch war. Bereits mit Urteil vom 08.09.2021 – Az.: 5 AZR 149/21 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer, welcher selbst sein Arbeitsverhältnis kündigt und zugleich ab diesem Tag bis zum Beendigungsdatum arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, damit rechnen muss, dass er entgegen den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes keine Lohnfortzahlung erhält. Vielmehr obliegt es sodann dem Arbeitnehmer über die AU-Bescheinigung hinaus zu beweisen, dass er tatsächlich erkrankt ist.

Die vorgenannte Entscheidung wurde nun nochmals mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.12.2023 – Az.: 5 AZR 137/23 dahingehend konkretisiert, dass dies nicht nur im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt, sondern auch für arbeitgeberseitige Kündigungen, sofern auch hier der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit passgenau mit dem Zeitpunkt der Kündigung ist und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Beendigungsdatum andauert. Gleichfalls ist es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht von Belang, ob es sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Beschäftigungsende handelt oder um mehrere aufeinanderfolgende.

Zu beachten ist jedoch, dass in den zu beurteilten Fallkonstellationen lediglich der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wurde. Insofern gilt auch nach wie vor eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit näher erläutern kann, wie beispielsweise durch die Schweigepflichtentbindung des behandelnden Arztes.

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