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Aktuelles

Geplante Gesetzesänderung im Arbeitszeitgesetz – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Bereits Ende des 3. Quartals 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass für Arbeitgeber bereits jetzt schon eine Verpflichtung zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems für die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten besteht (BAG Beschluss vom 13.09.2022 – Az.: 1 AZR 22/21). Begründet wird dies mit dem Arbeitsschutz. Mittlerweile hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für ein geändertes Arbeitszeitgesetz vorgelegt.

Der Gesetzentwurf sieht in § 16 ArbZG die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der elektronischen Zeiterfassung sieht der Referentenentwurf indes nicht vor. Nicht zulässig sollen jedoch Aufzeichnungen sein, die erst im Anschluss digitalisiert werden, mithin das Einscannen von zuvor schriftlich auf Papier erfassten Arbeitszeiten. Eine Delegation der Arbeitszeiterfassung auf die Arbeitnehmer respektive Dritte ist möglich, entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Verantwortung. Es soll eine Aufbewahrungspflicht der Arbeitszeitnachweise von 2 Jahren geben. Für die Umsetzung sind Übergangsfristen vorgesehen, welche jedoch nur die Form, jedoch nicht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung als solche betreffen. Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassung sollen mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit der Referentenentwurf umgesetzt wird.

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