Das Wichtigste in Kürze
- Beim Betriebsübergang nach § 613a BGB geht Ihr Arbeitsvertrag automatisch auf den neuen Arbeitgeber über – Sie müssen nichts unterschreiben.
- Ihre bisherigen Kündigungsfristen und die gesamte Betriebszugehörigkeit bleiben vollständig erhalten.
- Kündigungen, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.
Sie haben gerade erfahren, dass Ihr Betrieb verkauft oder auf ein anderes Unternehmen übertragen wird – und nun fragen Sie sich, was das für Ihren Arbeitsvertrag, Ihre Kündigungsfrist und Ihre bisherigen Ansprüche bedeutet. Solche Situationen lösen bei vielen Arbeitnehmern Unsicherheit aus.
Als Anwältin für Arbeitsrecht berate ich Mandanten regelmäßig zu den Folgen eines Betriebsübergangs – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, worauf es wirklich ankommt.
Was ist ein Betriebsübergang nach § 613a BGB?
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht und dabei seine wirtschaftliche Identität bewahrt. Das ist in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt. Typische Beispiele sind der Verkauf eines Unternehmens, die Übernahme einer Betriebsstätte durch ein anderes Unternehmen oder die Ausgliederung einzelner Unternehmensbereiche.
Entscheidend ist, dass nicht jeder Unternehmensverkauf automatisch ein Betriebsübergang im Sinne dieser Vorschrift ist. Ein reiner Anteilskauf (Share Deal), bei dem nur Gesellschaftsanteile den Eigentümer wechseln, der Arbeitgeber als Vertragspartner aber unverändert bleibt, fällt nicht unter § 613a BGB. Gleiches gilt für eine Gesamtrechtsnachfolge, etwa im Erbfall nach § 1922 BGB.
Muss ich nach einem Betriebsübergang einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Nein – und das ist einer der wichtigsten Punkte, den viele Arbeitnehmer nicht wissen. Ihr bestehender Arbeitsvertrag geht kraft Gesetzes automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Der neue Inhaber tritt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig in die Rechte und Pflichten aus Ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ein. Es handelt sich um einen gesetzlichen Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite – ohne dass Sie zustimmen müssen.
Das bedeutet: Alle Konditionen Ihres bisherigen Arbeitsvertrags gelten unverändert weiter. Ihr Gehalt, Ihre Arbeitszeit, Ihr Urlaubsanspruch, Ihre Zusatzleistungen – all das bleibt bestehen. Wenn Ihnen der neue Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag vorlegt, sollten Sie diesen nicht ungeprüft unterschreiben. In einem solchen Vertrag können Klauseln enthalten sein, mit denen Sie auf bestehende Rechte verzichten oder schlechtere Konditionen akzeptieren. Hier ist anwaltliche Prüfung vor der Unterzeichnung dringend ratsam.
Was passiert mit meiner Kündigungsfrist nach dem Betriebsübergang?
Ihre Kündigungsfrist bleibt nach einem Betriebsübergang vollständig erhalten – das ergibt sich unmittelbar aus dem Prinzip der vollständigen Vertragsübernahme. Besonders relevant ist dabei die Frage der Betriebszugehörigkeit: Sie verfällt durch den Betriebsübergang nicht. Wenn Sie etwa zehn Jahre im Betrieb beschäftigt waren, zählen diese zehn Jahre bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB beim neuen Arbeitgeber weiter.
Beispiel: Wer nach § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB aufgrund von zehn Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende hat, behält diese Frist auch nach dem Betriebsübergang. Der neue Arbeitgeber kann diese gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Frist nicht einseitig verkürzen. Gleiches gilt für vertraglich längere Kündigungsfristen, die Sie möglicherweise ausgehandelt haben – auch diese gehen unverändert auf den neuen Inhaber über.
Wann ist eine Kündigung wegen Betriebsübergang unwirksam?
§ 613a Abs. 4 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber ist unwirksam, wenn sie wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird. Dieses Verbot gilt unabhängig vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) – auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben oder mit kurzer Betriebszugehörigkeit können sich darauf berufen.
In der Praxis versuchen manche Arbeitgeber, dieses Verbot zu umgehen, indem sie die Kündigung mit anderen Gründen begründen. § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB stellt klar, dass eine Kündigung aus anderen Gründen – etwa wegen Pflichtverletzungen oder aus betriebsbedingten Gründen, die nicht mit dem Übergang zusammenhängen – zulässig bleibt. Die entscheidende Frage ist deshalb immer: Ist der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung, oder liegt ein davon unabhängiger Kündigungsgrund vor?
Kann der neue Arbeitgeber meinen Arbeitsvertrag nach dem Betriebsübergang ändern?
Grundsätzlich kann der neue Arbeitgeber die Vertragskonditionen nicht einseitig zu Ihren Ungunsten ändern. Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich, wenn Sie zustimmen. Eine einseitige Verschlechterung gegen Ihren Willen ist jedoch nur über das Instrument der Änderungskündigung möglich – und dafür müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung vorliegen.
Für Rechte und Pflichten, die durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, gilt nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine besondere Änderungssperre: Diese Regelungen dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Ausnahme: Beim neuen Arbeitgeber gilt bereits ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung, die dieselben Bereiche regelt.
Was müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang mitteilen?
Sowohl der bisherige als auch der neue Arbeitgeber sind verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Diese Unterrichtung muss umfassend und rechtzeitig erfolgen. Sie muss insbesondere Angaben enthalten zu: dem Zeitpunkt des Übergangs, dem Grund für den Übergang, den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie den geplanten Maßnahmen.
Eine fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung hat erhebliche Konsequenzen: Sie setzt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang. Das bedeutet, dass der Lauf der Frist erst dann beginnt, wenn eine ordnungsgemäße Unterrichtung nachgeholt wird.
Wann und wie kann ich dem Betriebsübergang widersprechen?
Nach § 613a Abs. 6 BGB haben Sie das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung schriftlich erklärt werden. Er kann sowohl gegenüber dem bisherigen als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt werden.
Sprechen Sie den Widerspruch aus, verbleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber – der neue Inhaber übernimmt Sie in diesem Fall nicht. Wichtig: Die Schriftform ist zwingend – eine mündliche Erklärung reicht nicht aus.
Was sind die Risiken eines Widerspruchs gegen den Betriebsübergang?
Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang klingt auf den ersten Blick nach einer einfachen Möglichkeit, beim bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben. In der Praxis ist er jedoch mit erheblichen Risiken verbunden. Wenn der bisherige Arbeitgeber den Betrieb oder Betriebsteil im Zuge des Übergangs vollständig abgibt, fällt dort der Arbeitsplatz weg. Dann kann es auf der Seite des bisherigen Arbeitgebers zu einem Personalüberhang kommen, der eine betriebsbedingte Kündigung nach sich ziehen kann.
Das Widerspruchsrecht steht zwar nicht unter einem inhaltlichen Vorbehalt – Sie müssen keinen bestimmten Grund nachweisen. Dennoch sollten Sie vor einem Widerspruch sorgfältig abwägen, welche Perspektive beim bisherigen Arbeitgeber realistischerweise besteht. Eine voreilige Entscheidung ohne anwaltliche Beratung kann dazu führen, dass Sie weder beim alten noch beim neuen Arbeitgeber eine gesicherte Beschäftigung haben.
Fazit: Was Sie beim Betriebsübergang konkret tun sollten
Ein Betriebsübergang ist kein Grund zur Panik – aber er ist auch kein Routinevorgang, bei dem Sie einfach abwarten sollten. Prüfen Sie das Unterrichtungsschreiben sorgfältig. Unterschreiben Sie keinen neuen Arbeitsvertrag ohne vorherige rechtliche Prüfung. Und wenn Ihnen eine Kündigung ausgesprochen wird, ist anwaltlicher Rat oft der entscheidende Schritt, denn die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).
Ich stehe Ihnen bei allen Fragen rund um den Betriebsübergang zur Seite – ob Sie prüfen möchten, ob Ihr Arbeitsvertrag korrekt übertragen wurde, ob eine Kündigung wirksam ist oder ob ein Widerspruch für Sie sinnvoll ist.
→ Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie mir Ihre Situation