Das Wichtigste im Überblick

  • Gleichbehandlung: Zeitarbeiter haben grundsätzlich die gleichen Kündigungsschutzrechte wie Stammbeschäftigte
  • Rechtsverhältnis: Ihr Arbeitsvertrag besteht ausschließlich mit der Zeitarbeitsfirma. Das Einsatzverhältnis zum Entleihbetrieb kann aber bei der Beurteilung von Kündigungsgründen eine wichtige Rolle spielen
  • Kündigungsfristen: Für Zeitarbeiter gelten die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen, die durch Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche oft modifiziert werden

Wenn die Zeitarbeit plötzlich endet

Eine Kündigung in der Zeitarbeit trifft Betroffene oft besonders hart. Die ohnehin unsichere Beschäftigungssituation wird durch den Verlust des Arbeitsplatzes noch verschärft. Doch auch als Zeitarbeiter haben Sie umfassende Rechte, die Sie kennen und durchsetzen sollten.

Die Zeitarbeit, offiziell als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet, bringt rechtliche Besonderheiten mit sich, die bei einer Kündigung von entscheidender Bedeutung sind. Anders als bei herkömmlichen Arbeitsverhältnissen bestehen hier komplexe Dreiecksbeziehungen zwischen Zeitarbeiter, Zeitarbeitsfirma und Entleihbetrieb.

Rechtliche Grundlagen der Zeitarbeit

Die rechtlichen Grundlagen für Zeitarbeit finden sich hauptsächlich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Das Arbeitsverhältnis in der Zeitarbeit

In der Zeitarbeit besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Diese schließt mit Unternehmen (Entleihern) Verträge ab, um Sie dort einzusetzen. Ihr Arbeitsvertrag besteht ausschließlich mit der Zeitarbeitsfirma, nicht mit dem Entleihbetrieb.

Diese Konstruktion hat weitreichende Folgen für Kündigungen: Nur die Zeitarbeitsfirma kann Ihnen kündigen, nicht der Entleihbetrieb. Wenn ein Einsatz in einem Unternehmen endet, bedeutet das noch lange nicht das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsschutz für Zeitarbeiter

Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich auch für Zeitarbeiter. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit bei der Zeitarbeitsfirma und bei entsprechender Betriebsgröße (mehr als zehn Arbeitnehmer) genießen Sie den gleichen Kündigungsschutz wie Stammbeschäftigte.

Besonderheiten bei Kündigungen in der Zeitarbeit

Ende des Einsatzes versus Kündigung

Ein häufiger Irrtum: Viele Zeitarbeiter glauben, dass das Ende eines Einsatzes automatisch eine Kündigung bedeutet. Richtig ist: Das Ende des Einsatzes ist noch keine Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Verleiher ist nur sozial gerechtfertigt, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit auf absehbare Zeit dauerhaft entfällt; kurzfristige “Auftragslücken” reichen nicht. Der Verleiher trägt die Darlegungslast, dass eine ernsthafte Suche nach zumutbaren alternativen Einsätzen erfolglos war.

Kündigungsfristen in der Zeitarbeit

Gesetzlich gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB); für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB). Tarifverträge können hiervon umfassend abweichen und auch kürzere Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB); einzelvertragliche Verkürzungen sind nur in den engen Fällen des § 622 Abs. 5 BGB zulässig.

Tarifverträge in der Zeitarbeit sehen häufig in den ersten Monaten deutlich kürzere Fristen und später – abhängig von der Beschäftigungsdauer – auch längere Kündigungsfristen vor.

Diese tariflichen Regelungen können sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vorteilhafter oder nachteiliger sein als die gesetzlichen Bestimmungen, je nach konkreter Situation und Beschäftigungsdauer.

Equal Pay und Gleichbehandlung

Zeitarbeiter haben nach § 8 AÜG grundsätzlich Anspruch auf die im Entleihbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (Equal Pay), sofern nicht ein wirksamer Zeitarbeits-Tarifvertrag Abweichungen erlaubt. Equal Pay entsteht gesetzlich nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung beim selben Entleiher (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG); eine über den 9. Monat hinausgehende Abweichung ist nur durch Branchenzuschlagstarifverträge zulässig, die spätestens nach 15 Monaten eine Gleichwertigkeit des Entgelts sicherstellen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG).

Diese Regelung kann auch bei Kündigungen relevant werden, etwa wenn rückwirkend Gehaltsnachzahlungen fällig werden oder wenn Diskriminierungen bei der Entlohnung eine Rolle spielen.

Typische Kündigungsgründe und ihre rechtliche Bewertung

Wegfall von Einsatzmöglichkeiten

Der häufigste Kündigungsgrund in der Zeitarbeit ist der Wegfall von Einsatzmöglichkeiten. Jedoch muss die Zeitarbeitsfirma nachweisen, dass sie sich ernsthaft um alternative Einsätze bemüht hat. Eine pauschale Behauptung, es gäbe keine Einsätze, reicht nicht aus.

Verhaltensbedingte Kündigungen

Verhaltensbedingte Kündigungen sind in der Zeitarbeit durchaus möglich, unterliegen aber denselben strengen Voraussetzungen wie in regulären Arbeitsverhältnissen. Problematisch wird es, wenn das Verhalten nur den Entleihbetrieb betrifft – hier müssen die Kommunikationswege zwischen allen Beteiligten genau geprüft werden.

Betriebsbedingte Kündigungen

Betriebsbedingte Kündigungen kommen in der Zeitarbeit seltener vor, sind aber möglich, wenn die Zeitarbeitsfirma selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät oder ihre Geschäftstätigkeit einschränkt.

Ihre Rechte nach einer Kündigung

Kündigungsschutzklage

Auch als Zeitarbeiter können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klagefrist ist unbedingt einzuhalten, da eine verspätete Klage grundsätzlich unzulässig ist.

Bei der Kündigungsschutzklage wird geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Gerade in der Zeitarbeit gibt es oft Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Klage, da Zeitarbeitsfirmen ihre Bemühungen um alternative Einsätze häufig nicht ausreichend dokumentieren können.

Weiterbeschäftigungsanspruch

Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch besteht regelmäßig nach einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil im Kündigungsschutzprozess oder bei offensichtlich unwirksamer Kündigung. Während des laufenden Verfahrens können Sie unter diesen Umständen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Anspruch auf Arbeitszeugnis

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. In der Zeitarbeit ist oft streitig, ob auch die Tätigkeiten bei verschiedenen Entleihbetrieben im Zeugnis gewürdigt werden müssen.

Praktische Tipps für gekündigte Zeitarbeiter

Sofortige Arbeitslosmeldung

Melden Sie sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Auch wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, sollten Sie diesen Schritt nicht verzögern, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Dokumentation sammeln

Sammeln Sie alle relevanten Dokumente: den Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma, Einsatzvereinbarungen, Korrespondenz bezüglich neuer Einsätze und die Kündigungserklärung. Diese Unterlagen sind für eine rechtliche Bewertung unerlässlich.

Professionelle Beratung einholen

Die rechtliche Situation in der Zeitarbeit ist komplex. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, Ihre Chancen realistisch einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht mit umfangreicher Erfahrung in der Zeitarbeitsbranche stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite. Durch meine Tätigkeit auf beiden Seiten des Arbeitsrechts kenne ich die Strategien der Zeitarbeitsfirmen und kann Ihre Interessen wirkungsvoll vertreten.

Checkliste: Was tun nach einer Kündigung in der Zeitarbeit?

Sofortmaßnahmen (erste 48 Stunden):

  • Kündigungsschreiben genau prüfen und Zugang dokumentieren
  • Bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden
  • Alle relevanten Unterlagen zusammenstellen
  • Keine übereilten Erklärungen gegenüber der Zeitarbeitsfirma abgeben

Binnen einer Woche:

  • Anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen
  • Prüfung der Kündigungsfrist und der Kündigungsgründe
  • Kontakt zu anderen Zeitarbeitsfirmen aufnehmen
  • Bewerbungen für neue Stellen verschicken

Binnen drei Wochen:

  • Entscheidung über Kündigungsschutzklage treffen (Frist hierzu: 3 Wochen ab Zugang der Kündigung)
  • Falls gewünscht: Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen
  • Arbeitszeugnis anfordern

Langfristig:

  • Verhandlungen über Abfindung oder Aufhebungsvertrag führen
  • Bei erfolgreicher Klage: Rückkehr ins Arbeitsverhältnis oder Abfindungsverhandlungen
  • Neue berufliche Perspektiven entwickeln

Häufig gestellte Fragen

Kann mir der Entleihbetrieb direkt kündigen?

Nein, nur die Zeitarbeitsfirma kann Ihnen als Ihr Vertragspartner kündigen. Der Entleihbetrieb kann lediglich den Einsatz beenden.

Wie lange muss die Zeitarbeitsfirma nach neuen Einsätzen suchen?

Es gibt keine feste Frist, aber die Bemühungen müssen ernsthaft und nachweisbar sein. Der bloße Wegfall eines Kundeneinsatzes rechtfertigt in der Regel noch keine betriebsbedingte Kündigung; die Zeitarbeitsfirma muss darlegen, dass ein dauerhafter Mangel an Einsatzmöglichkeiten besteht und keine zumutbare anderweitige Beschäftigung möglich ist.

Gilt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage auch in der Zeitarbeit?

Ja, auch als Zeitarbeiter müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben.

Kann ich Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn ich gegen die Kündigung klage?

Ja, melden Sie sich sofort arbeitslos. Das Verfahren gegen die Kündigung läuft parallel und beeinflusst den Arbeitslosengeldanspruch zunächst nicht.

Haben Zeitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, in der Kündigung auf den Anspruch hinweist und der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt; der Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist und beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Darüber hinaus sind Abfindungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen möglich.

Wie lange sind die Kündigungsfristen in der Zeitarbeit?

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende nach der Probezeit). Tarifverträge in der Zeitarbeit können hiervon abweichende, teils kürzere oder längere Fristen vorsehen, die sich nach der Beschäftigungsdauer richten.

Muss die Zeitarbeitsfirma mir alternative Tätigkeiten anbieten?

Ja, vor einer betriebsbedingten Kündigung muss sie sich um alternative Einsatzmöglichkeiten bemühen und diese nachweislich suchen.

Kann ich während der Kündigungsschutzklage weiterarbeiten?

Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch besteht regelmäßig nach einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil im Kündigungsschutzprozess oder bei offensichtlich unwirksamer Kündigung.

Welche Unterlagen brauche ich für eine Kündigungsschutzklage?

Den Arbeitsvertrag, alle Einsatzvereinbarungen, die Kündigung, Korrespondenz über Einsätze und Nachweise über die Arbeitstätigkeit.

Lohnt sich eine Klage auch bei kurzer Beschäftigungsdauer?

Das hängt vom Einzelfall ab. Auch bei kurzer Dauer können Verfahrensfehler oder fehlende Sozialauswahl zu erfolgreichen Klagen führen.

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