Das Wichtigste im Überblick

  • Eine verhaltensbedingte Kündigung kann grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein – entscheidend ist die Schwere der Pflichtverletzung
  • Bei wiederholten gleichartigen Verstößen sind in der Regel ein bis zwei Abmahnungen vor einer Kündigung erforderlich
  • Die Anzahl notwendiger Abmahnungen hängt von der Schwere des Fehlverhaltens, der Wiederholungsgefahr und den Umständen des Einzelfalls ab

Die Bedeutung von Abmahnungen im Kündigungsschutz

Die Frage nach der Anzahl erforderlicher Abmahnungen vor einer Kündigung beschäftigt viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Dabei herrscht häufig die Vorstellung, dass zwingend drei Abmahnungen notwendig seien, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Diese Annahme ist jedoch nicht korrekt.

Abmahnungen spielen eine zentrale Rolle im deutschen Arbeitsrecht, da sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben sollen, sein Verhalten zu ändern und damit den Arbeitsplatz zu erhalten. Sie erfüllen eine Warn- und Hinweisfunktion und dokumentieren gleichzeitig Pflichtverstöße. Dennoch gibt es keine pauschale gesetzliche Regelung, die eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung vorschreibt.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu verstehen, unter welchen Umständen eine Kündigung auch ohne oder nach nur einer Abmahnung rechtswirksam sein kann. Arbeitgeber wiederum müssen wissen, wann sie eine Abmahnung aussprechen sollten und wann eine Kündigung gerechtfertigt ist, um kostspielige arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen: Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung

Die Funktion der Abmahnung im Arbeitsrecht

Die Abmahnung dient dazu, den Arbeitnehmer auf ein vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu korrigieren.

Eine wirksame Abmahnung muss drei Funktionen erfüllen: Sie muss das beanstandete Verhalten konkret beschreiben (Hinweisfunktion), den Arbeitnehmer eindeutig zur Verhaltensänderung auffordern (Aufforderungsfunktion) und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung androhen (Warnfunktion).

Die Abmahnung dokumentiert zudem, dass der Arbeitgeber ein Fehlverhalten nicht hinnimmt und gibt dem Arbeitnehmer die Chance zur Besserung. Sie ist damit Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Vor dem drastischen Mittel der Kündigung soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten anzupassen.

Verhaltensbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt in § 1 Abs. 2, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist.

Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung, die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt. Zudem muss eine negative Prognose bestehen, dass der Arbeitnehmer auch künftig seine vertraglichen Pflichten verletzen wird. Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Interessen beider Vertragsparteien gegeneinander abgewogen werden.

In diesem Rahmen spielt die vorherige Abmahnung eine wichtige Rolle: Sie dient als Prognosebasis und zeigt, dass der Arbeitnehmer trotz Warnung sein Verhalten nicht geändert hat. Gleichzeitig ist sie Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach eine Kündigung das letzte Mittel (ultima ratio) sein sollte.

Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung erforderlich?

Die rechtliche Ausgangslage: Keine feste Anzahl

Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung zwingend vorschreibt. Die oft zitierte “Drei-Abmahnungen-Regel” ist ein Mythos und hat keine rechtliche Grundlage. Vielmehr hängt die Notwendigkeit einer oder mehrerer Abmahnungen von den Umständen des Einzelfalls ab.

Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender die Pflichtverletzung, desto eher kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Bei leichteren Verstößen sind dagegen eine oder mehrere Abmahnungen erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat verschiedene Fallgruppen entwickelt, die eine Orientierung bieten. Dabei wird stets eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, bei der die Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit, die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die Persönlichkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Wann ist keine Abmahnung erforderlich?

In bestimmten Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Zu diesen schwerwiegenden Pflichtverletzungen zählen beispielsweise Diebstahl von Arbeitgebereigentum, tätliche Angriffe gegen Vorgesetzte oder Kollegen, grobe Beleidigungen, schwerwiegende Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften mit Gefährdungspotential oder erhebliche Konkurrenztätigkeiten.

Eine Abmahnung ist auch dann entbehrlich, wenn offensichtlich ist, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist oder wenn der Arbeitnehmer zu erkennen gibt, dass er sein Verhalten auch künftig nicht ändern wird. In solchen Fällen würde eine Abmahnung ihren Zweck verfehlen.

Auch bei Störungen im Vertrauensbereich, etwa wenn der Arbeitnehmer bewusst falsche Angaben macht oder Geschäftsgeheimnisse weitergibt, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Hier ist das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist vor einer Kündigung grundsätzlich mindestens eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt insbesondere für Verstöße im Leistungsbereich oder bei wiederholten Unpünktlichkeiten, die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen.

Auch bei Verstößen gegen betriebliche Ordnungsvorschriften, unentschuldigtem Fehlen ohne größere Auswirkungen auf den Betriebsablauf oder privater Nutzung betrieblicher Ressourcen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel notwendig.

Die Abmahnung erfüllt hier ihre Warnfunktion: Der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit erhalten zu erkennen, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird und er dieses ändern muss, um seinen Arbeitsplatz zu behalten. Erst wenn er trotz Abmahnung sein Verhalten nicht ändert, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Bei erstmaligen, leichteren Verstößen ist die Abmahnung damit ein unverzichtbares Instrument. Sie gibt dem Arbeitnehmer die Chance zur Besserung und dokumentiert gleichzeitig, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten nicht duldet.

Wann sind mehrere Abmahnungen erforderlich?

In bestimmten Konstellationen kann es erforderlich sein, mehrere Abmahnungen auszusprechen, bevor eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nach einer ersten Abmahnung sein Verhalten zunächst geändert hat, später aber erneut Pflichtverletzungen begeht.

Auch bei länger zurückliegenden Abmahnungen kann eine erneute Abmahnung notwendig sein, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Abmahnungen verlieren mit der Zeit ihre Warnwirkung, weshalb bei erneuten Verstößen nach längerer Zeit eine weitere Abmahnung erforderlich sein kann.

Bei geringfügigen Verstößen, die für sich genommen noch keine Kündigung rechtfertigen würden, kann die Summe mehrerer abgemahnter Pflichtverletzungen schließlich eine Kündigung rechtfertigen. Hier zeigt die Häufung verschiedener Verstöße, dass der Arbeitnehmer nicht willens oder in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Die Anzahl erforderlicher Abmahnungen hängt dabei immer von der Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab. Wichtige Kriterien sind die Schwere der einzelnen Verstöße, die zeitlichen Abstände zwischen den Pflichtverletzungen, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

Unpünktlichkeit und Fehlzeiten

Unpünktlichkeit gehört zu den häufigsten Gründen für Abmahnungen im Arbeitsalltag. Dabei ist zu unterscheiden zwischen gelegentlichen Verspätungen und systematischen Verstößen gegen die Arbeitszeitregelungen.

Bei erstmaliger oder gelegentlicher Unpünktlichkeit ohne erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs ist zunächst eine Abmahnung erforderlich. Erst wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederholt zu spät kommt, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Häufig werden hier zwei bis drei Abmahnungen als notwendig angesehen.

Unentschuldigtes Fehlen stellt dagegen eine schwerwiegendere Pflichtverletzung dar. Fehlt ein Arbeitnehmer mehrere Tage unentschuldigt, kann bereits nach einer Abmahnung oder sogar ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung gerechtfertigt sein, insbesondere wenn dadurch erhebliche betriebliche Störungen entstehen.

Sie haben eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit oder unentschuldigten Fehlens erhalten? Ich prüfe für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist und welche Handlungsoptionen Sie haben.

Arbeitsverweigerung und Leistungsmängel

Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine ihm zumutbare Arbeitsanweisung ohne rechtfertigenden Grund nicht befolgt. Bei einmaliger Arbeitsverweigerung ist grundsätzlich zunächst eine Abmahnung erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Anders kann es bei wiederholter oder besonders schwerwiegender Arbeitsverweigerung aussehen. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich die Ausführung zentraler Arbeitsaufgaben oder macht er deutlich, dass er bestimmte Anweisungen generell nicht befolgen wird, kann auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Leistungsmängel sind differenziert zu betrachten. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus Gründen, die nicht in seinem Willen liegen, nicht erbringen (mangelnde Qualifikation, gesundheitliche Einschränkungen), kommt keine verhaltensbedingte, sondern allenfalls eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Liegt dagegen eine willentliche Minderleistung vor, ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, seine Leistung zu steigern. Erst bei wiederholter Minderleistung trotz Abmahnung kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Verstöße gegen betriebliche Ordnung

Verstöße gegen betriebliche Ordnungsvorschriften sind häufige Kündigungsgründe. Die Schwere solcher Verstöße ist sehr unterschiedlich und reicht von geringfügigen Verstößen bis hin zu gravierenden Sicherheitsverstößen.

Bei Missachtung von Rauchverboten, unbefugter privater Internetnutzung während der Arbeitszeit oder Verstößen gegen Kleiderordnungen ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Erst bei wiederholten Verstößen trotz Abmahnung kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Gravierender sind Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften. Missachtet ein Arbeitnehmer beispielsweise Sicherheitsbestimmungen auf einer Baustelle oder in einem Produktionsbetrieb und gefährdet dadurch sich selbst oder andere, kann je nach Schwere des Verstoßes auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz ist besonders problematisch. In sicherheitsrelevanten Bereichen kann bereits ein einmaliger Vorfall eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. In anderen Bereichen hängt die Notwendigkeit einer Abmahnung von den Umständen des Einzelfalls ab.

Beleidigungen und Konflikte am Arbeitsplatz

Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen können je nach Schwere unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei einer schweren Beleidigung, insbesondere wenn sie öffentlich erfolgt oder besonders ehrverletzenden Charakter hat, kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Bei leichteren verbalen Entgleisungen im Rahmen eines emotionalen Konflikts ist dagegen zunächst eine Abmahnung erforderlich. Hier muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu reflektieren und künftig angemessen zu kommunizieren.

Tätliche Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz stellen grundsätzlich eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer der Angreifer war oder unverhältnismäßig reagiert hat.

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist die rechtliche Bewertung eindeutig: Solche Verhaltensweisen sind niemals hinnehmbar und können eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Arbeitgeber sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sogar verpflichtet, gegen sexuelle Belästigung vorzugehen.

Praktische Tipps für Arbeitnehmer

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben

Der Erhalt einer Abmahnung ist zunächst einmal eine ernste Angelegenheit, die Sie keinesfalls ignorieren sollten. Nehmen Sie die Abmahnung ernst und prüfen Sie zunächst in Ruhe, ob die vorgeworfenen Pflichtverletzungen tatsächlich zutreffend sind.

Lassen Sie sich nicht zu einer übereilten Reaktion hinreißen. Eine Abmahnung muss nicht unmittelbar beantwortet werden. Nutzen Sie die Zeit, um den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Sie haben grundsätzlich mehrere Handlungsoptionen: Sie können die Abmahnung akzeptieren und Ihr Verhalten entsprechend anpassen. Sie können eine Gegendarstellung verfassen, wenn Sie die Vorwürfe für ungerechtfertigt halten. Oder Sie können eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn diese fehlerhaft ist.

Wichtig ist: Dokumentieren Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht. Sammeln Sie Beweise, die Ihre Position stützen, etwa Zeugenaussagen von Kollegen, E-Mails oder andere Unterlagen. Diese können später wichtig werden, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und sind unsicher, wie Sie reagieren sollen? Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Ich bewerte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und zeige Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf.

Wann sollten Sie gegen eine Abmahnung vorgehen?

Nicht jede Abmahnung ist rechtmäßig. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen eine Abmahnung fehlerhaft sein kann und deshalb aus der Personalakte entfernt werden sollte.

Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn der abgemahnte Sachverhalt nicht oder nicht so wie dargestellt stattgefunden hat. Sie ist auch dann fehlerhaft, wenn sie nicht konkret genug ist, also nicht hinreichend deutlich macht, welches Verhalten beanstandet wird.

Weitere Unwirksamkeitsgründe können eine fehlende Verhältnismäßigkeit sein, etwa wenn eine Abmahnung für eine völlig geringfügige Pflichtverletzung erteilt wird. Auch wenn die Abmahnung unverhältnismäßig spät nach dem Vorfall ausgesprochen wird oder wenn der Arbeitgeber das gerügte Verhalten zuvor geduldet hat, kann sie unwirksam sein.

Gegen eine unberechtigte Abmahnung sollten Sie vorgehen, da sie in Ihrer Personalakte verbleibt und bei einer späteren Kündigung zu Ihrem Nachteil verwendet werden kann. Sie haben die Möglichkeit, beim Arbeitgeber eine Entfernung der Abmahnung zu verlangen oder notfalls gerichtlich gegen die Abmahnung vorzugehen.

Ihre Rechte bei einer Kündigung nach Abmahnung

Erhalten Sie nach einer oder mehreren Abmahnungen eine Kündigung, sollten Sie diese sorgfältig prüfen lassen. Nicht jede Kündigung nach Abmahnung ist automatisch wirksam.

Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, das heißt, es muss ein wichtiger Grund im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Zudem muss das Kündigungsverfahren korrekt durchgeführt worden sein, etwa durch Anhörung des Betriebsrats bei Vorhandensein eines solchen.

Sie haben drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, das heißt, nach Ablauf der drei Wochen gilt die Kündigung als rechtswirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war.

In einem Kündigungsschutzprozess wird geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Dabei spielen die vorausgegangenen Abmahnungen eine wichtige Rolle. War die Abmahnung unwirksam, kann auch die darauf gestützte Kündigung unwirksam sein. War die Abmahnung wirksam, muss geprüft werden, ob der erneute Pflichtenverstoß tatsächlich eine Kündigung rechtfertigt.

Verhalten im Kündigungsschutzprozess

Wenn Sie sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, ist ein durchdachtes Vorgehen wichtig. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Kündigungsschreiben, Zeugnisse und alle weiteren Dokumente, die für den Fall relevant sein könnten.

Erstellen Sie eine detaillierte Chronologie der Ereignisse. Notieren Sie genau, wann welche Vorfälle stattgefunden haben, wann Sie abgemahnt wurden und wann die Kündigung erfolgte. Diese Zeitleiste hilft Ihrem Anwalt, den Fall einzuordnen.

Benennen Sie mögliche Zeugen, die Ihre Darstellung des Sachverhalts stützen können. Dies können Kollegen sein, die die Vorfälle anders wahrgenommen haben oder die bestätigen können, dass Sie sich nach einer Abmahnung korrekt verhalten haben.

Beachten Sie, dass es in vielen Kündigungsschutzverfahren zu einer Einigung kommt, die für beide Seiten akzeptabel ist. Häufig wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Überlegen Sie sich daher vorab, welches Ziel Sie mit der Klage verfolgen: Möchten Sie unbedingt weiterbeschäftigt werden oder wäre eine angemessene Abfindung für Sie eine akzeptable Lösung?

Praktische Tipps für Arbeitgeber

Wann und wie Sie abmahnen sollten

Als Arbeitgeber sollten Sie Abmahnungen als wichtiges Steuerungsinstrument verstehen und bewusst einsetzen. Eine Abmahnung sollte zeitnah nach dem Pflichtverstoß erfolgen, idealerweise innerhalb von zwei Wochen. Eine zu späte Abmahnung kann als Duldung des Verhaltens gewertet werden.

Die Abmahnung sollte unbedingt schriftlich erfolgen und drei wesentliche Elemente enthalten: eine genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens mit Datum und Uhrzeit, die Aufforderung zur künftigen Vertragserfüllung und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall.

Vermeiden Sie pauschale Formulierungen oder vage Vorwürfe. Der Arbeitnehmer muss genau erkennen können, welches Verhalten beanstandet wird und was von ihm erwartet wird. Nur dann kann die Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllen.

Dokumentieren Sie den Vorfall sorgfältig, bevor Sie die Abmahnung aussprechen. Sichern Sie Beweise, befragen Sie gegebenenfalls Zeugen und prüfen Sie, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellt.

Dokumentation und Beweissicherung

Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend, wenn Sie später eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen möchten. Führen Sie daher eine ordnungsgemäße Personalakte, in der alle relevanten Vorgänge dokumentiert sind.

Dokumentieren Sie Pflichtverletzungen zeitnah und konkret. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und eine genaue Beschreibung des Vorfalls. Holen Sie wenn möglich schriftliche Stellungnahmen von Zeugen ein.

Bewahren Sie alle Abmahnungen in der Personalakte auf. Sie bilden später die Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung und müssen im Streitfall vor Gericht nachgewiesen werden können.

Achten Sie auch auf die Dokumentation positiver Entwicklungen. Hat sich der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung gebessert, sollte dies ebenfalls notiert werden. Dies ist wichtig, um eine faire Beurteilung des Arbeitnehmers zu gewährleisten und zeigt auch, dass Sie Ihre Fürsorgepflicht ernst nehmen.

Verhältnismäßigkeit und ultima ratio-Prinzip

Beachten Sie stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass Sie vor einer Kündigung grundsätzlich zunächst eine Abmahnung aussprechen sollten, sofern nicht ein besonders schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt.

Prüfen Sie auch, ob anstelle einer Kündigung eine Versetzung des Arbeitnehmers in Betracht kommt. Liegt der Konflikt beispielsweise im Verhältnis zu einem bestimmten Vorgesetzten, kann eine Versetzung das Problem lösen, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet werden muss.

Bei langjährigen Mitarbeitern mit bisher unbeanstandeter Arbeitsleistung ist besondere Zurückhaltung geboten. Hier wird eine Abmahnung in der Regel erforderlich sein, selbst bei schwerwiegenderen Verstößen, sofern nicht das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört ist.

Bedenken Sie auch, dass eine Kündigung für den Arbeitnehmer weitreichende Folgen hat. Dies gilt besonders für ältere Arbeitnehmer oder solche mit Unterhaltspflichten. Diese sozialen Gesichtspunkte müssen in die Interessenabwägung einbezogen werden.

Beteiligung des Betriebsrats

Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, müssen Sie diesen vor jeder Kündigung anhören. Dies ist nach § 102 BetrVG zwingend vorgeschrieben. Eine ohne Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Der Betriebsrat muss umfassend über die Kündigungsgründe informiert werden. Teilen Sie ihm alle relevanten Tatsachen mit, einschließlich vorheriger Abmahnungen und der konkreten Pflichtverstöße. Der Betriebsrat hat das Recht, binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

Beachten Sie, dass der Betriebsrat der Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen kann, etwa wenn er der Ansicht ist, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder dass der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte.

Auch bei Abmahnungen hat der Betriebsrat nach § 82 Abs. 1 BetrVG ein Anhörungsrecht, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Der Arbeitnehmer kann ein Betriebsratsmitglied zur Anhörung hinzuziehen, was Sie als Arbeitgeber akzeptieren müssen.

Checkliste: Abmahnung und Kündigung richtig handhaben

Für Arbeitnehmer

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten:

  • Bewahren Sie Ruhe und reagieren Sie nicht überstürzt
  • Prüfen Sie die Abmahnung sorgfältig auf sachliche Richtigkeit
  • Dokumentieren Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht
  • Sammeln Sie Beweise, die Ihre Position stützen (Zeugen, E-Mails, etc.)
  • Holen Sie rechtlichen Rat ein, wenn Sie die Abmahnung für ungerechtfertigt halten
  • Erwägen Sie eine Gegendarstellung oder verlangen Sie die Entfernung aus der Personalakte
  • Ändern Sie gegebenenfalls Ihr Verhalten, um weitere Konflikte zu vermeiden

Wenn Sie nach Abmahnung gekündigt werden:

  • Prüfen Sie sofort das Kündigungsschreiben
  • Beachten Sie die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage
  • Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Kündigungsschreiben)
  • Erstellen Sie eine Chronologie der Ereignisse
  • Holen Sie umgehend rechtlichen Rat ein
  • Melden Sie sich arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit

Für Arbeitgeber

Vor Ausspruch einer Abmahnung:

  • Dokumentieren Sie den Pflichtverstoß zeitnah und konkret
  • Prüfen Sie, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt
  • Sichern Sie Beweise (Zeugenaussagen, Protokolle, etc.)
  • Formulieren Sie die Abmahnung präzise mit allen erforderlichen Elementen
  • Legen Sie die Abmahnung zur Personalakte

Vor Ausspruch einer Kündigung:

  • Prüfen Sie, ob eine oder mehrere Abmahnungen vorliegen
  • Bewerten Sie die Schwere des aktuellen Pflichtverstoßes
  • Führen Sie eine Interessenabwägung durch
  • Prüfen Sie alternative Maßnahmen (Versetzung, Abmahnung)
  • Hören Sie den Betriebsrat ordnungsgemäß an
  • Beachten Sie besondere Kündigungsschutzrechte
  • Formulieren Sie die Kündigung rechtssicher
  • Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten

Sie haben Fragen zu einer Abmahnung oder Kündigung? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung auf beiden Seiten des Arbeitsrechts stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie mich für eine Erstberatung – ich freue mich darauf, Sie zu unterstützen.

Häufig gestellte Fragen

Muss der Arbeitgeber immer drei Abmahnungen aussprechen, bevor er kündigen kann?

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Es gibt keine gesetzliche Regel, die drei Abmahnungen vor einer Kündigung vorschreibt.

Kann ich nach einer Abmahnung sofort gekündigt werden?

Grundsätzlich nein. Eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Eine Kündigung unmittelbar nach einer Abmahnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer erneut gegen seine Pflichten verstößt. Zwischen Abmahnung und erneutem Verstoß sollte ein gewisser Zeitraum liegen, um dem Arbeitnehmer die Chance zur Verhaltensänderung zu geben.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Aufbewahrung von Abmahnungen. In der Praxis verlieren Abmahnungen jedoch mit der Zeit ihre Wirkung. Nach etwa zwei bis drei Jahren ohne erneute Verstöße wird eine Abmahnung in der Regel nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden können. Sie können auch die Entfernung einer alten Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn seit dem abgemahnten Vorfall längere Zeit vergangen ist und Sie sich seither einwandfrei verhalten haben.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Rechtlich zwingend ist die Schriftform nicht, aus Beweisgründen ist eine schriftliche Abmahnung jedoch dringend zu empfehlen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber den Ausspruch und Inhalt der Abmahnung nachweisen können. Eine mündliche Abmahnung ist daher rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber problematisch und selten ratsam.

Kann ich gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen?

Ja, Sie können gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen. Sie haben die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen, die ebenfalls zur Personalakte genommen werden muss. Außerdem können Sie die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung klagen. Dies ist besonders wichtig, da eine Abmahnung in der Personalakte später als Grundlage für eine Kündigung dienen kann.

Was ist der Unterschied zwischen einer Abmahnung und einer Ermahnung?

Eine Abmahnung ist eine förmliche Rüge einer Pflichtverletzung mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bis hin zur Kündigung für den Wiederholungsfall. Eine Ermahnung ist dagegen eine mildere Form der Beanstandung ohne ausdrückliche Kündigungsandrohung. Sie dient eher der Information und dem Hinweis, während die Abmahnung eine ernste Warnung mit konkreten Konsequenzen darstellt. Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Abmahnung relevant, eine bloße Ermahnung reicht dagegen nicht aus.

Kann mein Arbeitgeber wegen jeder Kleinigkeit abmahnen?

Nein, nicht jede Unregelmäßigkeit rechtfertigt eine Abmahnung. Es muss sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung handeln. Geringfügige Verstöße, die jeder Arbeitnehmer gelegentlich begeht, rechtfertigen keine Abmahnung. Zudem muss die Abmahnung verhältnismäßig sein. Bei Bagatellverstößen ist eine Abmahnung unverhältnismäßig und damit unwirksam. Im Zweifel sollten Sie eine erhaltene Abmahnung rechtlich prüfen lassen.

Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?

Nein, Sie müssen eine Abmahnung nicht unterschreiben. Ihre Unterschrift würde bedeuten, dass Sie den Erhalt der Abmahnung bestätigen, nicht aber, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Viele Arbeitgeber verlangen dennoch eine Empfangsbestätigung. Sie können in diesem Fall unter Ihre Unterschrift setzen “Kenntnisnahme bedeutet keine Zustimmung zum Inhalt” oder ähnliche Formulierungen verwenden. Verweigern Sie die Unterschrift, wird die Abmahnung trotzdem wirksam, wenn sie Ihnen zugegangen ist.

Welche Fristen muss ich beachten, wenn ich gegen eine Kündigung vorgehen will?

Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, das heißt, nach Ablauf der drei Wochen gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig sein sollte. Es ist daher äußerst wichtig, diese Frist einzuhalten. Suchen Sie daher unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung rechtlichen Rat, um Ihre Rechte zu wahren und die Frist nicht zu versäumen.

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