Das Wichtigste im Überblick

  • Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich und setzt einen wichtigen Grund voraus
  • Die gesetzliche Zweiwochenfrist ab Kenntniserlangung ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die weder verlängerbar noch abdingbar ist
  • Eine Abmahnung ist vor einer fristlosen Kündigung regelmäßig erforderlich und nur entbehrlich, wenn bereits die erste Pflichtverletzung das Vertrauen so schwerwiegend erschüttert, dass eine Hinnahme selbst für die Zukunft erkennbar ausgeschlossen ist

Die fristlose Kündigung: Ein einschneidendes Ereignis im Arbeitsleben

Eine fristlose Kündigung bedeutet das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie stellt für Arbeitnehmer einen massiven Einschnitt dar, der nicht nur finanzielle Konsequenzen hat, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Zukunft mit sich bringt. Die Rechtsprechung stellt daher hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen Kündigung.

Für Betroffene ist es entscheidend zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung überhaupt rechtmäßig ist. Nicht jede vom Arbeitgeber als schwerwiegend empfundene Pflichtverletzung rechtfertigt eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die gesetzlichen Hürden sind bewusst hoch angesetzt, um Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen zu schützen.

Rechtliche Grundlagen der fristlosen Kündigung

Die fristlose Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Diese Norm erlaubt es jedem Vertragsteil, ein Dienstverhältnis – dazu zählen auch Arbeitsverhältnisse – aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Diese gesetzliche Definition macht bereits deutlich: Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber mit dem Verhalten des Arbeitnehmers unzufrieden ist. Vielmehr muss die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar sein. Dies ist eine sehr hohe Hürde, die in der Praxis in vielen Fällen nicht genommen wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die in § 626 Abs. 2 BGB geregelte Zweiwochenfrist. Diese echte Ausschlussfrist besagt, dass die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen darf, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat; sie ist weder verlängerbar noch abdingbar. Diese Frist dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass Arbeitgeber Kündigungsgründe über längere Zeit “sammeln” und dann plötzlich aussprechen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt dabei vollständig beim Arbeitgeber. Er muss nicht nur das Fehlverhalten als solches beweisen, sondern auch dessen Schwere und die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung darlegen können. Dies erfordert oft eine sorgfältige Dokumentation von Vorfällen und gegebenenfalls Zeugenaussagen.

Klassische Gründe für eine fristlose Kündigung

Die Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen. Dabei ist stets zu beachten, dass jeder Fall individuell zu bewerten ist und die Gesamtumstände berücksichtigt werden müssen.

Vermögensdelikte und Diebstahl

Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers gehören zu den häufigsten Gründen für fristlose Kündigungen. Dabei ist die Rechtsprechung streng: Bereits der Diebstahl geringwertiger Sachen kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sofern die erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist. Dies gilt selbst dann, wenn der materielle Wert der entwendeten Gegenstände gering ist.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem Diebstahl und bloßer Aneignung. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise irrtümlich davon ausgeht, einen Gegenstand behalten zu dürfen, oder wenn betriebliche Übung eine solche Annahme nahelegt, kann dies gegen eine fristlose Kündigung sprechen. Auch die lange Betriebszugehörigkeit und bisherige Unbescholtenheit des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen.

Bei Unterschlagung von Kundengeldern oder Betrug ist die Rechtslage eindeutiger. Solche Handlungen erschüttern das Vertrauensverhältnis so grundlegend, dass eine Weiterbeschäftigung in aller Regel ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Manipulation von Kassensystemen oder das Vortäuschen von Arbeitsleistungen zur Erlangung von Vergütung.

Arbeitszeitbetrug und Täuschungen

Das vorsätzliche Vortäuschen von Arbeitszeit stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Dies kann das Manipulieren von Zeiterfassungssystemen betreffen, das Ausstempeln für Kollegen oder das bewusste Falscheintragen von Arbeitsstunden. Solche Handlungen zielen direkt auf die unrechtmäßige Erlangung von Vergütung ab und zerstören das Vertrauensverhältnis nachhaltig.

Auch das Vortäuschen von Krankheit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wenn ein Arbeitnehmer sich krankmeldet, obwohl er arbeitsfähig ist, und währenddessen anderen Tätigkeiten nachgeht, liegt ein massiver Vertrauensbruch vor. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings den vorsätzlichen Betrug nachweisen können, was in der Praxis oft schwierig ist.

Eine besondere Form der Täuschung stellt das Vorlegen gefälschter Dokumente dar. Dies können gefälschte Arbeitszeugnisse, Qualifikationsnachweise oder auch ärztliche Atteste sein. Die absichtliche Täuschung über wesentliche Qualifikationen oder die berufliche Vergangenheit kann das Arbeitsverhältnis von Grund auf in Frage stellen.

Arbeitsverweigerung und Insubordination

Die beharrliche Weigerung, arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen, kann ebenfalls einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer eindeutig und wiederholt Weisungen des Arbeitgebers ignoriert oder sich offen weigert, zumutbare Aufgaben auszuführen.

Dabei ist zwischen einer einmaligen Arbeitsverweigerung und einem dauerhaften Verhaltensmuster zu unterscheiden. Eine einmalige Weigerung rechtfertigt in den meisten Fällen keine fristlose Kündigung, sondern erfordert zunächst eine Abmahnung. Erst wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein Verhalten fortsetzt, kann eine Kündigung in Betracht kommen.

Wichtig ist auch die Frage, ob die erteilte Weisung rechtmäßig war. Wenn der Arbeitgeber Aufgaben zuweist, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt sind oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, diese auszuführen. Die Weigerung, rechtswidrige Anweisungen zu befolgen, kann niemals einen Kündigungsgrund darstellen.

Beleidigungen und Tätlichkeiten

Verbale oder körperliche Angriffe gegen Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden gehören zu den gravierendsten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz. Tätlichkeiten rechtfertigen in nahezu allen Fällen eine fristlose Kündigung, da sie ein friedliches Zusammenarbeiten unmöglich machen und eine Gefahr für andere darstellen.

Bei Beleidigungen ist die Bewertung differenzierter vorzunehmen. Schwere Beleidigungen, insbesondere in Form von Ehrverletzungen oder Schmähungen, können eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Leichtere verbale Entgleisungen erfordern dagegen meist zunächst eine Abmahnung. Zu berücksichtigen sind dabei auch die konkreten Umstände: Wurde die Beleidigung in Anwesenheit Dritter ausgesprochen? Handelte es sich um einen Affekt in einer Konfliktsituation oder um eine kalkulierte Herabwürdigung?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt einen besonders schwerwiegenden Fall dar. Der Arbeitgeber ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sogar verpflichtet, gegen Belästiger vorzugehen. Eine fristlose Kündigung ist hier oft gerechtfertigt, ohne dass eine vorherige Abmahnung erforderlich wäre.

Verstöße gegen Datenschutz und Vertraulichkeit

In der digitalen Arbeitswelt gewinnt der Schutz von Daten und Geschäftsgeheimnissen zunehmend an Bedeutung. Die unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen, das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen oder die missbräuchliche Verwendung von Kundendaten können schwerwiegende Folgen haben und eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Besonders kritisch ist die Weitergabe von Informationen an Wettbewerber oder die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zum eigenen Vorteil. Solche Handlungen verletzen nicht nur arbeitsvertragliche Treuepflichten, sondern können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Fotografieren vertraulicher Unterlagen oder das Kopieren geschützter Daten ohne Berechtigung wird als schwerwiegender Vertrauensbruch gewertet.

Auch Verstöße gegen Datenschutzvorschriften können einen wichtigen Grund darstellen, insbesondere wenn durch sie ein erheblicher Schaden für das Unternehmen oder dessen Kunden entstanden ist oder entstehen konnte. Die Verletzung der DSGVO-Vorgaben kann für Unternehmen zu erheblichen Bußgeldern führen, weshalb grobe Pflichtverletzungen in diesem Bereich besonders ernst genommen werden.

Die Bedeutung der Abmahnung

Ein zentraler Grundsatz im Kündigungsschutzrecht lautet: Eine fristlose Kündigung darf nur das letzte Mittel sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, zunächst mildere Mittel einzusetzen, insbesondere eine Abmahnung auszusprechen. Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist in der Regel vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich; nur bei besonders gravierenden Verstößen, bei denen von vornherein keine Verhaltensänderung zu erwarten ist – etwa bei schweren Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers –, kann sie ausnahmsweise entbehrlich sein. Die Abmahnung erfüllt dabei eine wichtige Warnfunktion – sie macht dem Arbeitnehmer deutlich, dass ein bestimmtes Verhalten nicht akzeptiert wird und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret benennen, deutlich machen, dass es als Pflichtverletzung bewertet wird, und für den Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kündigung drohen. Fehlt einer dieser Bestandteile, kann die Abmahnung ihre rechtliche Wirkung nicht entfalten.

Es gibt jedoch Ausnahmen vom Erfordernis einer vorherigen Abmahnung. Diese liegen vor, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass bereits beim ersten Verstoß klar ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Dies betrifft insbesondere vorsätzliche Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, schwere Tätlichkeiten oder massive Vertrauensbrüche.

Bei der Frage, ob eine Abmahnung entbehrlich ist, kommt es auch auf die Person des Arbeitnehmers an. Von einem langjährigen, bewährten Mitarbeiter wird eher erwartet, dass er bestimmte Verhaltensgrenzen kennt, als von einem neuen Arbeitnehmer. Auch die Stellung im Betrieb spielt eine Rolle: Von Führungskräften wird ein höheres Maß an Loyalität und Rechtsbewusstsein erwartet.

Die kritische Zweiwochenfrist

Die in § 626 Abs. 2 BGB geregelte Ausschlussfrist ist eine der häufigsten Stolpersteine für Arbeitgeber und zugleich eine wichtige Schutzvorschrift für Arbeitnehmer. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit zuverlässiger und hinreichend vollständiger Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen durch die kündigungsbefugte Person bzw. das zuständige Organ. Die Kenntnis nicht kündigungsbefugter Dritter löst die Frist grundsätzlich nicht aus; eine Zurechnung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn diese Personen in herausgehobener Stellung den Sachverhalt vollständig klären konnten und eine verspätete Weiterleitung auf einem schuldhaften Organisationsmangel beruht.

Entscheidend ist dabei nicht nur die Kenntnis vom Vorfall als solchem, sondern auch von allen für die rechtliche Würdigung wesentlichen Umständen. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise von einem Diebstahl erfährt, aber erst später die genauen Umstände und das Ausmaß in Erfahrung bringt, beginnt die Frist erst mit der vollständigen Kenntniserlangung.

In größeren Unternehmen stellt sich oft die Frage, wessen Kenntnis maßgeblich ist. Grundsätzlich kommt es auf die Person an, die innerhalb der Organisation befugt ist, Kündigungen auszusprechen. Erfährt zunächst ein untergeordneter Vorgesetzter von einem Vorfall, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die kündigungsberechtigte Stelle informiert wird – vorausgesetzt, diese Information erfolgt ohne schuldhaftes Verzögern.

Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Nach Fristablauf kann die Kündigung grundsätzlich nicht mehr auf denselben Vorfall gestützt werden. Eine Ausnahme gilt bei schwerbehinderten Menschen: Nach § 174 Abs. 5 SGB IX kann die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise auch nach Ablauf der Frist erklärt werden, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts erfolgt. Arbeitgeber, die zu lange mit ihren Ermittlungen warten oder die Angelegenheit “aussitzen” wollen, verlieren damit ihr Kündigungsrecht.

Interessenabwägung im Einzelfall

Selbst wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist damit noch nicht automatisch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Gerichte nehmen stets eine umfassende Interessenabwägung vor, bei der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.

Zu den relevanten Faktoren gehört zunächst die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ein langjähriger Mitarbeiter, der über viele Jahre tadellos gearbeitet hat, genießt in der Regel größeren Vertrauensschutz als ein noch in der Probezeit befindlicher Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei langjähriger Beschäftigung auch einmal ein Fehlverhalten verziehen werden kann, das bei einem neuen Mitarbeiter zur Kündigung führen würde.

Auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers spielt eine wichtige Rolle. Gab es bereits Abmahnungen wegen ähnlicher Vorfälle? Oder handelt es sich um einen Einzelfall bei ansonsten vorbildlichem Verhalten? Die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers können ebenfalls relevant sein: Unterhaltsverpflichtungen, Alter und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sind Aspekte, die in die Abwägung einfließen.

Auf der anderen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wie schwer wiegt der Pflichtverstoß? Welche Auswirkungen hat er auf den Betriebsablauf, auf andere Mitarbeiter oder auf das Ansehen des Unternehmens? Besteht die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen? All diese Fragen müssen beantwortet werden, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Rechte und Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer

Wer eine fristlose Kündigung erhält, sollte nicht in Panik verfallen, sondern besonnen reagieren. Zunächst ist wichtig zu wissen: Eine fristlose Kündigung ist nicht automatisch wirksam, nur weil der Arbeitgeber sie ausspricht. Die Wirksamkeit muss im Zweifelsfall vor dem Arbeitsgericht überprüft werden.

Die wichtigste Frist, die Arbeitnehmer kennen müssen, ist die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz. Innerhalb dieser Frist muss Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie objektiv rechtswidrig war.

Es ist ratsam, unmittelbar nach Erhalt der Kündigung anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die rechtliche Bewertung einer fristlosen Kündigung ist komplex und erfordert fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse. Zudem können durch schnelles Handeln oft noch wichtige Beweise gesichert oder Zeugen benannt werden.

Auch wenn die Kündigung zunächst hingenommen wird, sollte man sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Bei einer fristlosen Kündigung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass die Kündigung unwirksam war oder dass man zu der beanstandeten Handlung gezwungen wurde, kann die Sperrzeit vermieden werden.

Präventive Maßnahmen und Verhaltenstipps

Um das Risiko einer fristlosen Kündigung zu minimieren, sollten Arbeitnehmer bestimmte Grundregeln beachten. Dazu gehört zunächst die strikte Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten und betrieblicher Regelungen. Dies mag selbstverständlich klingen, doch gerade bei vermeintlichen Kleinigkeiten wie der Arbeitszeiterfassung oder der Nutzung betrieblicher Ressourcen werden oft Grenzen überschritten.

Transparenz und offene Kommunikation können viele Konflikte vermeiden. Wenn absehbar ist, dass man eine Aufgabe nicht fristgerecht erledigen kann oder wenn private Probleme die Arbeit beeinträchtigen, sollte man das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. Viele Arbeitgeber zeigen Verständnis für schwierige Lebenslagen, wenn sie rechtzeitig informiert werden.

Besondere Vorsicht ist im Umgang mit Betriebseigentum und vertraulichen Informationen geboten. Was im privaten Bereich vielleicht als Bagatelle erscheint – das Mitnehmen von Büromaterial, das private Kopieren oder das Weiterleiten einer E-Mail – kann im Arbeitskontext schwerwiegende Folgen haben. Im Zweifelsfall sollte man lieber einmal zu viel nachfragen, als eigenständig Grenzen auszutesten.

Auch der Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten verdient Aufmerksamkeit. Konflikte lassen sich selten vermeiden, doch die Art und Weise, wie sie ausgetragen werden, macht den Unterschied. Beleidigungen, Drohungen oder gar körperliche Auseinandersetzungen gefährden nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Checkliste: Was tun bei fristloser Kündigung?

Sofortmaßnahmen:

  • Kündigung schriftlich bestätigen lassen und Zugang dokumentieren
  • Kündigungsschreiben und alle relevanten Unterlagen sichern
  • Keine übereilten Erklärungen abgeben oder Aufhebungsverträge unterschreiben
  • Unverzüglich arbeitsrechtliche Beratung einholen
  • Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage beachten

Dokumentation:

  • Chronologie der Ereignisse schriftlich festhalten
  • Zeugen benennen, die die Vorgänge bezeugen können
  • Beweismittel sichern (E-Mails, Nachrichten, Fotos)
  • Eventuell vorhandene Abmahnungen zusammenstellen
  • Arbeitszeugnisse und Leistungsbeurteilungen bereithalten

Behördengänge:

  • Bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden
  • Krankenversicherung über Ende des Arbeitsverhältnisses informieren
  • Klärung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und mögliche Sperrzeit

Rechtliche Schritte:

  • Prüfung der Kündigungsgründe durch Fachanwalt
  • Bewertung der Erfolgsaussichten einer Klage
  • Entscheidung über Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen
  • Prüfung alternativer Lösungen (Abfindungsverhandlung, Aufhebungsvertrag)
  • Gegebenenfalls einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

Häufig gestellte Fragen

Kann eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung ausgesprochen werden?

Ja, in besonders schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Dies betrifft insbesondere vorsätzliche Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, schwere Tätlichkeiten oder massive Vertrauensbrüche. Bei weniger gravierenden Pflichtverletzungen ist jedoch grundsätzlich zunächst eine Abmahnung erforderlich, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, sein Verhalten zu ändern. Die Frage, ob eine Abmahnung entbehrlich war, wird im Streitfall vom Arbeitsgericht geprüft.

Welche Frist muss ich einhalten, um gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie objektiv rechtswidrig war. Es ist daher dringend anzuraten, unmittelbar nach Erhalt der Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen, um diese wichtige Frist nicht zu versäumen.

Bekomme ich bei einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III kann bei verhaltensbedingter bzw. außerordentlicher Kündigung verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit durch versicherungswidriges Verhalten verursacht hat. Sie ist nicht automatisch, sondern abhängig vom Einzelfall und der rechtlichen Bewertung des Verhaltens sowie der Kündigung. Die Sperrzeit kann entfallen oder verkürzt werden, wenn ein wichtiger Grund vorlag oder die Kündigung sich im Nachhinein als unwirksam erweist. Es ist daher wichtig, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur zu melden und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Kündigung einzuleiten.

Muss der Arbeitgeber mir den Grund für die fristlose Kündigung mitteilen?

Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund nicht bereits im Kündigungsschreiben angeben. Sie haben jedoch das Recht, nach Erhalt der Kündigung unverzüglich die Mitteilung des Kündigungsgrundes zu verlangen (§ 626 Abs. 2 S. 3 BGB). Die Mitteilung ist formfrei; in der Praxis erfolgt sie häufig schriftlich. Diese Information ist wichtig, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage erheben zu können. In einem gerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe ohnehin detailliert darlegen und beweisen.

Kann ich während der Krankheit fristlos gekündigt werden?

Ja, eine fristlose Kündigung ist auch während einer Krankheit möglich, wenn der Kündigungsgrund in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung steht. Die Arbeitsunfähigkeit schützt nicht davor, dass arbeitsvertragswidriges Verhalten geahndet wird. Allerdings sind die Anforderungen an eine fristlose Kündigung während der Krankheit besonders hoch, da der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die Weiterbeschäftigung auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation unzumutbar ist.

Kann ich nach einer fristlosen Kündigung meine Arbeitspapiere sofort verlangen?

Ja, Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen der Arbeitgeber unverzüglich ein Arbeitszeugnis ausstellt und Ihre Arbeitspapiere aushändigt. Dies umfasst insbesondere die Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweise und gegebenenfalls ein Zeugnis. Diese Unterlagen benötigen Sie für die Meldung bei der Arbeitsagentur und für Bewerbungen. Falls der Arbeitgeber die Herausgabe verzögert, können Sie dies notfalls gerichtlich durchsetzen.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei fristloser Kündigung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer fristlosen Kündigung grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht vereinbart. Wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gut stehen, ist der Arbeitgeber oft bereit, eine Abfindung zu zahlen, um einen langwierigen Prozess und das Risiko einer Weiterbeschäftigungspflicht zu vermeiden. Die Höhe einer solchen Abfindung ist Verhandlungssache.

Was bedeutet die Zweiwochenfrist für den Arbeitgeber?

Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen muss, nachdem er vollständige Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen erlangt hat. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, verliert er das Recht, sich auf diesen Kündigungsgrund zu berufen. Diese Regelung soll verhindern, dass Kündigungsgründe über längere Zeit gesammelt und dann plötzlich geltend gemacht werden. Für Sie als Arbeitnehmer kann die Versäumung dieser Frist ein wichtiges Argument in einem Kündigungsschutzprozess sein.

Kann ich trotz fristloser Kündigung ein gutes Arbeitszeugnis verlangen?

Grundsätzlich haben Sie auch nach einer fristlosen Kündigung Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO. Allerdings kann der Arbeitgeber in diesem Fall die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis erwähnen, sofern dies der Wahrheit entspricht. In der Praxis wird oft im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, dass trotz der Kündigung ein wohlwollendes Zeugnis erteilt wird, das die Kündigung nicht erwähnt. Dies ist besonders dann möglich, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zweifelhaft ist und beide Seiten sich auf eine einvernehmliche Lösung einigen möchten.

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