Dienstverträge unterscheiden sich wesentlich von Arbeitsverträgen, da sie typischerweise selbstständige Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit regeln und das Kündigungsschutzgesetz meist nicht anwendbar ist. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 621 BGB und variieren je nach Vergütungszeitraum, wobei zwischen der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung von Fristen und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unterschieden wird. Bei der Kündigung empfiehlt sich trotz fehlender gesetzlicher Formvorschrift die Schriftform mit eindeutiger Kündigungserklärung, präziser Vertragsbezeichnung und genauem Kündigungstermin, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die Kündigung eines Geschäftsführers erfordert besondere rechtliche Sorgfalt aufgrund der
Doppelnatur seiner Position. Es muss strikt zwischen der Abberufung als Organ (jederzeit ohne Grund möglich) und der Kündigung des Anstellungsvertrags (mit Fristen) unterschieden werden. Während die Abberufung durch Gesellschafterbeschluss erfolgt und die Vertretungsbefugnis beendet, unterliegt die Kündigung des Anstellungsverhältnisses den vertraglich festgelegten Bedingungen und Fristen. Bei einer fristlosen Kündigung sind die Anforderungen an einen wichtigen Grund besonders hoch und müssen dokumentiert sein.