Das Wichtigste im Überblick

  • Datenschutzverstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung je nach Schwere des Verstoßes
  • Arbeitgeber müssen vor Abmahnungen prüfen – ob der Verstoß dem Mitarbeiter zurechenbar ist und eine Verhaltensänderung erwarten lässt
  • Mitarbeiter haben Verteidigungsrechte – Stellungnahme, Gegendarstellung und rechtliche Überprüfung der Abmahnung sind möglich

Datenschutz im Arbeitsalltag

Der Schutz personenbezogener Daten ist seit Inkrafttreten der DSGVO zu einer zentralen Compliance-Anforderung in Unternehmen geworden. Gleichzeitig stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen Datenschutzverstöße haben können.

Datenschutzverstöße am Arbeitsplatz sind vielfältig und reichen von der unsachgemäßen Weitergabe von Kundendaten über das Fotografieren vertraulicher Dokumente bis hin zur unerlaubten Einsichtnahme in Personalakten. Die rechtliche Bewertung solcher Verstöße erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen den Datenschutzpflichten des Unternehmens und den arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

Rechtliche Grundlagen der Abmahnung bei Datenschutzverstößen

Arbeitsrechtliche Einordnung

Die Abmahnung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das der Verhaltensänderung des Arbeitnehmers dient. Sie setzt eine Pflichtverletzung voraus, die grundsätzlich abmahnfähig ist. Bei Datenschutzverstößen handelt es sich regelmäßig um Verletzungen der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht.

Datenschutzrechtliche Verpflichtungen

Gemäß Art. 24 und Art. 32 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (einschließlich organisatorischer Vorkehrungen wie Schulungen und klare Prozesse) risikobasiert festzulegen und deren Wirksamkeit nachzuweisen (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen werden zudem über Art. 39 DSGVO (Aufgaben des Datenschutzbeauftragten) systematisch abgesichert. Verstößt ein Mitarbeiter gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, kann dies gleichzeitig eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen.

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Nicht jeder Datenschutzverstoß rechtfertigt automatisch eine Abmahnung. Es bedarf einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, der Verschuldensintensität und der Wiederholungsgefahr. Dabei sind auch die Umstände des Einzelfalls, wie etwa mangelnde Schulung oder unklare Arbeitsanweisungen, zu berücksichtigen.

Abmahnfähige Datenschutzverstöße im Arbeitskontext

Häufige Verstöße in der Praxis

Unerlaubte Datenweitergabe Die Weitergabe personenbezogener Daten ohne entsprechende Rechtsgrundlage stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar. Dies betrifft sowohl Kundendaten als auch Mitarbeiterdaten. Besonders kritisch sind Fälle, in denen sensitive Daten wie Gesundheitsdaten oder Informationen über Gewerkschaftszugehörigkeit betroffen sind.

Verletzung der Vertraulichkeit Das unbefugte Einsehen in Personalakten, Kundendatenbanken oder andere vertrauliche Unterlagen kann abmahnfähig sein. Dabei kommt es nicht nur auf die Absicht an, sondern auch auf fahrlässige Pflichtverletzungen.

Missachtung von Zugriffsbeschränkungen Die Umgehung von IT-Sicherheitsmaßnahmen oder die Weitergabe von Zugangsdaten an unbefugte Personen stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche und arbeitsvertragliche Pflichten dar.

Unsachgemäße Datenentsorgung Das unsachgemäße Entsorgen von Dokumenten mit personenbezogenen Daten, etwa durch Wegwerfen in den normalen Papierkorb statt ordnungsgemäße Vernichtung, kann je nach Umständen abmahnfähig sein.

Bewertungskriterien für die Abmahnfähigkeit

Bei der rechtlichen Bewertung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:

  • Schwere des Datenschutzverstoßes und Anzahl betroffener Personen
  • Verschuldensgrad des Mitarbeiters (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
  • Schadenshöhe oder Schadenspotenzial
  • Bisherige Führung des Mitarbeiters
  • Vorherige Schulungen und Belehrungen
  • Klarheit der Arbeitsanweisungen und Datenschutzrichtlinien

Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung

Formelle Anforderungen

Eine wirksame Abmahnung bei Datenschutzverstößen muss den allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie sollte schriftlich erfolgen und den konkreten Vorwurf präzise beschreiben. Die Darstellung des Sachverhalts muss so detailliert sein, dass der Mitarbeiter den Vorwurf nachvollziehen und sich dazu äußern kann.

Inhaltliche Voraussetzungen

Dokumentations- bzw. Hinweisfunktion Die Abmahnung muss den konkreten Datenschutzverstoß so genau (insbesondere nach Zeit, Ort und Art des Fehlverhaltens) beschreiben, dass der Mitarbeiter den Vorwurf nachvollziehen und eindeutig erkennen kann, welches Verhalten beanstandet wird. Allgemeine Vorwürfe wie “Verletzung des Datenschutzes” reichen nicht aus.

Rügefunktion Der Arbeitgeber muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass er das Verhalten des Mitarbeiters missbilligt und für vertragswidrig hält.

Warnfunktion Die Abmahnung muss eine klare Warnung enthalten, dass bei wiederholten Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Timing der Abmahnung

Die Abmahnung sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Bekanntwerden des Datenschutzverstoßes ausgesprochen werden. Eine erhebliche Verzögerung kann im Einzelfall dazu führen, dass sich der Arbeitgeber auf die Abmahnung als Grundlage für weitere Maßnahmen nur eingeschränkt berufen kann (Stichwort: Verwirkung), auch wenn sie nicht allein deshalb automatisch unwirksam ist. Es gibt keine feste Ausschlussfrist (insbesondere keine Zwei-Wochen-Frist analog § 626 Abs. 2 BGB). Ob eine Abmahnung wegen Zeitablaufs ihre Wirkung verliert oder verwirkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls (Zeit- und Umstandsmoment) ab.

Praktische Tipps für Arbeitgeber

Präventive Maßnahmen

Klare Datenschutzrichtlinien erstellen Unternehmen sollten umfassende und verständliche Datenschutzrichtlinien entwickeln, die konkrete Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten enthalten. Diese sollten regelmäßig aktualisiert und allen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.

Regelmäßige Schulungen durchführen Kontinuierliche Fortbildung der Mitarbeiter zum Datenschutz ist essentiell. Dokumentierte Schulungen können später als Nachweis dienen, dass der Arbeitgeber seiner Aufklärungs- und Überwachungspflicht nachgekommen ist.

Technische Schutzmaßnahmen implementieren Zugriffsbeschränkungen, Protokollierung von Datenzugriffen und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen können Verstöße verhindern und bei deren Aufdeckung als Beweis dienen.

Reaktive Maßnahmen

Schnelle Aufklärung des Sachverhalts Bei Bekanntwerden eines möglichen Datenschutzverstoßes sollte unverzüglich eine gründliche Aufklärung erfolgen. Dies schließt die Sicherung von Beweisen und die Befragung beteiligter Personen ein.

Verhältnismäßige Reaktion wählen Die Wahl der arbeitsrechtlichen Maßnahme sollte der Schwere des Verstoßes entsprechen. Dabei sind sowohl die datenschutzrechtlichen als auch die arbeitsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Rechtliche Möglichkeiten für betroffene Mitarbeiter

Stellungnahmerecht

Es besteht im privatrechtlichen Bereich keine generelle gesetzliche Pflicht zur vorherigen Anhörung vor einer Abmahnung. Ein Anspruch auf vorherige Anhörung kann sich insbesondere aus Tarif- oder Personalvertretungsrecht ergeben. Unabhängig davon haben Arbeitnehmer das Recht, eine Gegendarstellung abzugeben (§ 83 Abs. 2 BetrVG), und können bei formellen oder inhaltlichen Mängeln die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Gegendarstellung

Nach Erhalt einer Abmahnung können Mitarbeiter eine Gegendarstellung verfassen und deren Aufnahme in die Personalakte verlangen. Die Gegendarstellung ist auf Verlangen in die Personalakte aufzunehmen (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Dies ist besonders wichtig, wenn die Darstellung des Arbeitgebers aus Sicht des Mitarbeiters unvollständig oder unrichtig ist.

Entfernungsanspruch

Unwirksame oder nicht mehr berechtigte Abmahnungen können grundsätzlich aus der Personalakte entfernt werden. Ein Entfernungsanspruch besteht u.a. bei formellen Mängeln, unrichtigen Tatsachenbehauptungen, Unverhältnismäßigkeit oder fehlendem berechtigten Arbeitgeberinteresse; die Warnfunktion kann kündigungsrechtlich auch bei nur formeller Fehlerhaftigkeit fortwirken.

Rechtliche Überprüfung

Die Wirksamkeit einer Abmahnung kann arbeitsgerichtlich überprüft werden. Dabei prüft das Gericht sowohl die formellen als auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Abmahnung.

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

Bei einer Abmahnung wegen Datenschutzverstoßes sollten betroffene Mitarbeiter folgende Schritte beachten:

Ruhe bewahren und sachlich reagieren Eine emotionale Reaktion kann die Situation verschärfen. Zunächst sollte die Abmahnung sorgfältig geprüft und der geschilderte Sachverhalt mit den eigenen Erinnerungen abgeglichen werden.

Beweise sammeln und dokumentieren Relevante Unterlagen wie E-Mails, Arbeitsanweisungen oder Schulungsunterlagen sollten gesichert werden. Diese können später bei einer rechtlichen Auseinandersetzung wichtig sein.

Rechtlichen Rat einholen Bei schwerwiegenderen Vorwürfen oder drohenden weiteren Konsequenzen sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Abmahnung als Vorstufe zu einer Kündigung verstanden werden muss.

Benötigen Sie Unterstützung bei einer Abmahnung wegen Datenschutzverletzung? Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Rechte zu wahren und angemessen zu reagieren.

Häufig gestellte Fragen

Kann jeder Datenschutzverstoß zu einer Abmahnung führen?

Nein, nicht jeder Verstoß rechtfertigt eine Abmahnung. Es muss eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen, die dem Mitarbeiter zurechenbar ist. Geringfügige oder unverschuldete Verstöße können durch andere Maßnahmen wie Schulungen oder Ermahnungen adressiert werden.

Ist eine mündliche Abmahnung bei Datenschutzverstößen wirksam?

Grundsätzlich sind auch mündliche Abmahnungen wirksam. Aus Beweisgründen und aufgrund der Komplexität von Datenschutzverstößen ist jedoch eine schriftliche Abmahnung zu empfehlen.

Kann eine Abmahnung wegen Datenschutzverstoß zu einer fristlosen Kündigung führen?

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. In der Regel wird jedoch eine Abmahnung als milderes Mittel vorgeschaltet.

Welche Rolle spielt die DSGVO bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen?

Die DSGVO definiert die datenschutzrechtlichen Pflichten, deren Verletzung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Sie enthält jedoch keine direkten arbeitsrechtlichen Regelungen.

Wie lange ist eine Abmahnung wegen Datenschutzverstoß wirksam?

Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Verjährungsfrist für Abmahnungen. Ob eine ältere Abmahnung noch als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden kann, hängt davon ab, ob sie ihre Warnfunktion aufgrund Zeitablaufs oder beanstandungsfreier Führung des Mitarbeiters verloren hat.

Muss der Betriebsrat bei Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen beteiligt werden?

Bei Abmahnungen ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen. Bei Kündigungen besteht kein Mitbestimmungsrecht, jedoch die zwingende Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG. Mitbestimmungsrechte greifen insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG (z.B. Einstellungen, Versetzungen), nicht jedoch bei Kündigungen; eine Zustimmungspflicht kann nur ausnahmsweise durch Vereinbarung nach § 102 Abs. 6 BetrVG begründet werden.

Können Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen aus der Personalakte entfernt werden?

Ja, unwirksame oder unverhältnismäßige Abmahnungen können auf Verlangen des Mitarbeiters aus der Personalakte entfernt werden. Dies kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Welche Bedeutung haben vorherige Schulungen für die Bewertung von Datenschutzverstößen?

Vorherige Schulungen können sowohl belastend als auch entlastend wirken. Sie zeigen einerseits, dass der Mitarbeiter über seine Pflichten aufgeklärt war, können aber andererseits bei unklaren oder widersprüchlichen Inhalten die Zurechenbarkeit des Verstoßes mindern.

Ist bei Datenschutzverstößen eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer erforderlich?

In der Regel ja, es sei denn, der Verstoß ist so schwerwiegend, dass eine Verhaltensänderung nicht erwartet werden kann oder das Vertrauensverhältnis irreparabel beschädigt ist. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

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