Mindestlohn – Vergütung von Bereitschaftszeiten

Mindestlohn – Vergütung von Bereitschaftszeiten

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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.6.2016, 5 AZR 716/15
Mindestlohn – Vergütung von Bereitschaftszeiten
Leitsätze
Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall erhob ein Rettungsassistent Zahlungsklage auf zusätzliche Vergütung der Monate Januar und Februar 2015.

Er leistete im Rahmen einer Vier-Tage-Woche mit Zwölfstundenschichten einschließlich Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48  Stunden wöchentlich zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.680,31  Euro nebst Zulagen.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die arbeitsvertraglich einbezogene Vergütungsregelung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst aufgrund des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden sei. Die von Ihm geleisteten Bereitschaftszeiten wären somit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergüten worden.

Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass auch die Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sei.
Bei dem Mindestlohnanspruch aus §  1 Abs.  1 MiLoG handle es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.
Auch Bereitschaftszeit gelte als vergütungspflichtige Arbeit, da der Arbeitnehmer sich an einem von Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um im Bedarfsfall seine Arbeit aufzunehmen.

Das Mindestlohngesetz differenziere dabei nicht zwischen tatsächlich geleisteter Arbeitszeit einerseits und Bereitschaftszeiten andererseits.
Insofern bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach „die Arbeitsstunden insgesamt ins Verhältnis zum Monatsentgelt zu setzen sind.“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 5 AZR 716/15;
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. Oktober 2015, Az. 8 Sa 540/15

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