Umkleidezeiten gleich Arbeitszeit BAG 26.10.2016 5 AZR 168/16

Umkleidezeiten gleich Arbeitszeit BAG 26.10.2016 5 AZR 168/16

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Leitsätze des Gerichts

Das Umkleiden ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an-und abgelegt werden muss, und der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet.

 

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