Elternzeitverlangen bedarf der Schriftform – BAG 10.05.2016- 9 AZR 145/15

Elternzeitverlangen bedarf der Schriftform – BAG 10.05.2016- 9 AZR 145/15

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Ein per Telefax übermitteltes Elternzeitverlangen ist gem. § 125 S. 1 BGB nichtig, da hierdurch nicht die Schriftform nach § 16 I 1 BEEG i.V.m. 126 I BGB gewahrt ist.

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall klagte eine Rechtsanwaltsfachangestellte gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie berief sich dabei auf das in § 18 I BEEG normierte Kündigungsverbot. Hiernach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Allerdings hatte die Klägerin ihr Elternzeitverlangen nur per Telefax mitgeteilt.

Orientierungssatz:

Dem Erfordernis der Schriftlichkeit des Elternzeitverlangens kommt eine Warnfunktion zu. Durch die rechtsgestaltende Willenserklärung wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von bis zu 3 Jahren zum Ruhen gebracht.

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