Weisungsrecht – Personalgespräch

Weisungsrecht – Personalgespräch

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Leitsätze BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 2.11.2016, 10 AZR 596/15

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.

Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelt es sich um einen bei der Beklagten angestellten Krankenpfleger, welcher zuletzt aufgrund einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als medizinischer Dokumentationsassistent befristet bis zum 31. Dezember 2013 eingesetzt wurde. In der Zeit von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 erkrankte der Kläger erneut. Zur Abklärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten lud die Beklagte den Kläger zu einem Personalgespräch, was dieser auf Verweis seiner ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ablehnte. Daraufhin wurde der Kläger abgemahnt. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu klären, ob diese Abmahnung zu recht erfolgte.

Entscheidungsgründe:

Im vorliegenden Fall urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass die von Beklagtenseite erfolgte Abmahnung zu Unrecht erfolgte. Zwar könne im Einzelfall eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme am Personalgespräch trotz Krankschreibung bestehen. Voraussetzung hierfür sei jedoch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. Dabei obliege es dem Arbeitgeber das Vorliegen hierzu erforderlicher dringender betrieblicher Gründe darzulegen, was der Beklagten im zugrunde liegenden Fall nicht gelang. Zudem sei erforderlich, dass dem Arbeitnehmer die Teilnahme hieran auch zumutbar ist.

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil ferner klar, dass gegen eine Kontaktaufnahme über Telefon, schriftlich oder via Email im vorliegenden Fall keine Einwende bestünden hätten.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 2. November 2016 – 10 AZR 596/15 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17. Juli 2015 – 6 Sa 2276/14 –

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